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Arbeiten in der Schweiz

Arbeitsvertrag

Hubstapler vor Hochhaus
Gian Ehrenzeller/Keystone

In der Schweiz darf die Arbeitszeit 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten und alle haben Anspruch auf vier Wochen Urlaub pro Jahr. In vielen Verträgen sind jedoch bessere Anstellungsbedingungen vorgesehen.

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form für den Arbeitsvertrag vor, aber er wird in der Regel schriftlich abgeschlossen. In der Schweiz gibt es drei Arten von Arbeitsverträgen:

– Einzelarbeitsvertrag: Dies ist ein Dokument, das von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in unterzeichnet wird und in dem die Rechte und Pflichten beider Parteien festgelegt sind. Er muss insbesondere das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die Funktion der eingestellten Person, den Lohn und die wöchentliche Arbeitszeit enthalten.

Bei befristeten Verträgen muss der Vertrag eindeutig das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeben.

– Gesamtarbeitsvertrag (GAV): Ein GAV ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmenden, Gewerkschaften und einem oder mehreren Arbeitgeber:innen (oder deren Arbeitgeberverband), in der die Mindestarbeitsbedingungen für eine bestimmte Branche festgelegt sind. Der GAV enthält zum Beispiel Angaben zu Löhnen, Urlaub, Arbeitszeiten und Kündigungsfristen, die auf den individuellen Arbeitsvertrag anwendbar sind.

In der Schweiz gibt es viele nationale GAVs (Baugewerbe, Friseurgewerbe, private Sicherheitsdienste usw.), aber es gibt auch regionale GAVs oder GAVs für einzelne Unternehmen.

– Normalarbeitsvertrag (NAV): In Branchen ohne GAV können die eidgenössischen oder kantonalen Behörden Normalarbeitsverträge erlassen, in denen unter anderem Mindestlöhne festgelegt werden. Bei der Ausarbeitung des individuellen Arbeitsvertrags können Arbeitgeber:innen diese Bedingungen nur ändern, um günstigere Bedingungen anzubieten.

NAVs sind vorgesehen, wenn in einer Region, einem Beruf oder einer Branche wiederholt Missbräuche im Vergleich zu den üblichen Löhnen festgestellt wurden. So gibt es beispielsweise einen NAV auf nationaler Ebene für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft.

Dauer der Arbeit

Im Arbeitsvertrag wird die Anzahl der Wochenarbeitsstunden festgelegt. Laut Gesetz darf die Arbeitszeit 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten, wenn es sich um technisches oder Verwaltungspersonal in der Industrie oder in Dienstleistungsbereichen wie dem Einzelhandel für grosse Supermärkte handelt. Für alle anderen Arbeitnehmer:innen liegt die Höchstgrenze bei 50 Stunden pro Woche.

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In der Schweiz haben Führungskräfte oft keine festen Arbeitszeiten. Viele Arbeitgeber:innen sind der Ansicht, dass die Leistung eines höheren Beschäftigungsgrades durch die Zahlung eines höheren Lohns abgegolten wird.

Wenn der Arbeitnehmer mehr arbeitet, als in seinem Arbeitsvertrag festgelegt ist, leistet er Überstunden. Ob diese Stunden abgegolten oder ausbezahlt werden, hängt von der Vereinbarung mit der Arbeitgeberin oder den im Vertrag oder im GAV festgelegten Bedingungen ab.

Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mehr arbeitet als gesetzlich vorgeschrieben, leistet sie oder er Mehrarbeit. Diese muss um 25% höher bezahlt oder mit Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers durch eine gleichwertige Freizeit ausgeglichen werden. Die Überstundenarbeit darf nicht mehr als 2 Stunden pro Tag und 170 Stunden pro Jahr (bei einer 45-Stunden-Woche) oder 140 Stunden pro Jahr (bei einer 50-Stunden-Woche) betragen.

In der Schweiz sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, eine Genehmigung für Nacht- und Sonntagsarbeit einzuholen. Ausgleichszahlungen und eine höhere Entlohnung sind gesetzlich vorgeschrieben.

Urlaub und Ferien

In der Schweiz ist gesetzlich verankert, dass alle Arbeitnehmer:innen unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub pro Jahr haben. Personen unter 20 Jahren haben Anspruch auf 5 Wochen Ferien. Häufig sehen Verträge und GAV längere Ferien vor, insbesondere für Beschäftigte ab 50 Jahren.

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Arbeitnehmende haben auch in den folgenden Situationen das Recht, Urlaub zu nehmen:

– Feiertage: In der Schweiz ist der einzige Feiertag im ganzen Land der Nationalfeiertag am 1. August, aber jeder Kanton hat seine eigenen Feiertage.

– Besondere Ereignisse: Diese sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern in der Regel im GAV oder in der Betriebsordnung geregelt. Dabei kann es sich um eine Beerdigung, eine Hochzeit, einen Umzug oder einen Arztbesuch handeln.

– Freiwillige Jugendarbeit: Arbeitnehmer:innen unter 30 Jahren haben Anspruch auf fünf Tage unbezahlten Urlaub pro Jahr, um Jugendliche bei ausserschulischen Aktivitäten zu begleiten oder sich für solche Aktivitäten ausbilden zu lassen.

– Pflege eines Angehörigen: Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, um ein gesundheitlich angeschlagenes Familienmitglied oder einen Partner zu betreuen.

– Krankheit: Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin krank ist, gewährt ihm oder ihr der Arbeitgeber Urlaub. Das Gehalt wird für eine bestimmte Zeit weitergezahlt, die je nach Versicherung des Arbeitgebers und der Region, in der er sich befindet, variieren kann. In der Regel erhält erkranktes Personal 80% seines Einkommens für maximal 24 Monate.

– Geburt: Eltern haben nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Urlaub. Der Mutterschaftsurlaub dauert 14 Wochen und der Vaterschaftsurlaub 2 Wochen.

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Kündigung

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann unter Einhaltung der festgelegten Kündigungsfristen und -termine gekündigt werden. Die Partei, die den Vertrag kündigt, muss Gründe angeben, wenn die andere Partei dies verlangt. Die angestellte Person und die Arbeitgeberin können jedoch jederzeit beschliessen, den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden.

Die Kündigungsfrist während der Probezeit (die je nach Fall zwischen einem und drei Monaten dauert) beträgt sieben Tage. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist im ersten Jahr einen Monat, zwischen dem zweiten und dem neunten Jahr zwei Monate und danach drei Monate. Diese gesetzlichen Fristen können durch Vertrag oder GAV geändert werden.

Es gibt einen Kündigungsschutz für Frauen, die schwanger sind oder in den vorangegangenen 16 Wochen entbunden haben. Dieser Schutz gilt auch für kranke oder verunfallte Personen: Das bedeutet, dass der Arbeitgeber während eines bestimmten Zeitraums, der von der Anzahl der Dienstjahre im Unternehmen abhängt (zwischen 1 und 6 Monaten), den Arbeitsvertrag nicht kündigen darf.

Weitere Informationen zu Verträgen und Urlaub:

– die offizielle Website ch.chExterner Link

– Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsrecht des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)Externer Link

– Details zum Arbeitsvertrag auf der Seite für KMUsExterner Link

– die Liste aller GesamtarbeitsverträgeExterner Link

– die Liste aller NormalarbeitsverträgeExterner Link

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