Bundesrat unterstützt Beweislastumkehr beim Kauf von Produkten
(Keystone-SDA) Der Bundesrat will den Konsumentenschutz stärken. Er unterstützt eine Motion aus dem Nationalrat, die eine Beweislastumkehr beim Kauf von Produkten fordert.
Weist ein Produkt innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf einen Mangel auf, soll der Verkäufer beweisen müssen, dass der Mangel nicht schon beim Kauf vorhanden war. Tritt ein Mangel innerhalb der Frist auf, wird vermutet, dass der Fehler von Anfang an vorhanden war. Nach geltendem Recht muss der Käufer den Mangel beweisen. Das kann mit Aufwand und Kosten verbunden sein und möglicherweise ganz misslingen.
Die Berner SP-Nationalrätin Nadine Masshardt verweist in der Begründung ihrer Motion auf die Regelung in den EU-Ländern. Diese hätten bereits eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Konsumentinnen und Konsumenten umgesetzt, schreibt sie. Einige Länder hätten sogar eine Frist von zwei Jahren oder strengere Auflagen für Verkäufer eingeführt.
Der Bundesrat empfiehlt die Motion ohne Begründung zur Annahme, wie er am Donnerstag bekanntgab. Eine Beweislastumkehr gilt heute im Zusammenhang mit Bauwerken. Gemäss der verbreitet angewendeten SIA-Norm muss in den ersten zwei Jahren der Bauunternehmer nachweisen, dass kein Mangel vorhanden ist.
Gegen Verlängerung der Garantie
Zur Ablehnung empfiehlt der Bundesrat hingegen eine Motion, die eine Verlängerung der Garantiezeit auf fünf Jahre verlangt. Heute beträgt diese zwei Jahre. Heute seien Produkte meist so konstruiert, dass sie kurz nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von heute zwei Jahren kaputt gingen, argumentiert Motionärin Marianne Streiff-Feller (EVP/BE). Das zwinge Konsumentinnen und Konsumenten zum Neukauf.
Eine längere Gewährleistungsfrist würde sicherstellen, dass Unternehmen ein Interesse hätten, die «Produktlebensdauer per Design» zu verlängern. Laut Streiff-Feller haben viele EU-Länder den Schritt bereits gemacht. Das führe dazu, dass Produkte mit schlechterer Qualität vermehrt in die Schweiz und andere Länder mit kurzen Gewährleistungsfristen importiert würden.
Der Bundesrat verweist in seiner Stellungnahme auf die einschlägige EU-Richtlinie und die in den Nachbarländern geltende Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Eine Verlängerung würde Schweizer Verkäufer benachteiligen, weil sie in den meisten Fällen die finanziellen Folgen der erweiterten Gewährleistung alleine tragen müssten.