Wer die Kosten für Homeoffice trägt, ist umstritten
Alle Arbeitnehmenden in der Schweiz sollen wieder nach Möglichkeit zu Hause arbeiten, sagt der Bundesrat. Doch das Homeoffice bringt auch rechtliche und praktische Fragen mit sich.
Seit dieser Woche empfiehlt auch die Schweizer Regierung wieder allen, nach Möglichkeit von zu Hause aus zu arbeiten. Lange etwas stiefmütterlich behandelt, erlebt das Homeoffice seit diesem Frühling rund um den Globus einen Boom. Der Anteil der Schweizer Beschäftigten, die von zu Hause arbeiten, hat sich seit der Corona-Krise von 25 auf 50 Prozent verdoppelt, so die Zahlen des Bundesamts für Statistik.
Dass Homeoffice ein wirksames Mittel gegen die Ausbreitung des Virus ist, belegt eine Auswertung des deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung Ifo. Die Ökonomen haben Zahlen zum Homeoffice mit den Infektionsdaten des Robert-Koch-Instituts verglichen und festgestellt, dass je grösser in einer Region das Potenzial für Homeoffice ist, desto langsamer verbreitete sich das Virus.
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Wird das Phänomen Homeoffice mit dem Virus dereinst wieder verschwinden? Keineswegs, meint die Internationale Arbeitsorganisation der UNO (ILO). Die aktuellen Erfahrungen mit Homeoffice hätten einen langfristigen Effekt darauf, wie und wo wir in Zukunft arbeiteten, schreibt die ILO.
Die Prognose der ILO unterstützen zahlreiche Umfragen, etwa jene der Networking-Plattform Xing. Dort haben 85 Prozent der im Frühjahr befragten Personalfachleute angegeben, dass Homeoffice und Remote Working auch nach der Coronakrise möglich sein würden.
Recht auf Homeoffice?
Diese Perspektiven werfen praktische und rechtliche Fragen auf. Gibt es ein Recht auf Homeoffice? Kann ein Arbeitgeber seine Angestellten zwingen, zu Hause zu arbeiten? Und was gilt eigentlich bezüglich Pausen beim Arbeiten zu Hause? Der Schweizerische Arbeitgeberverband hat jüngst einen Leitfaden erarbeitet, der klären soll, was hierzulande denn nun gilt.
Vorab: Es gibt in der Schweiz kein Recht auf Homeoffice. Wer ohne Einwilligung des Arbeitgebers von zu Hause aus arbeitet, riskiert arbeitsrechtliche Massnahmen. Selbst während der Pandemie können Angehörige einer Risikogruppe dazu verpflichtet werden, Präsenzarbeit zu erledigen. Der Arbeitgeber muss dabei allerdings seine Fürsorgepflicht erfüllen und seine Angestellten genügend schützen. Ist weder ein ausreichender Schutz noch Homeoffice möglich, dürfe der Arbeitnehmer bei vollem Lohn zu Hause bleiben, schreibt die Anwaltskanzlei MME in einem Beitrag.
Gleichzeitig gibt es in der Schweiz auch keine Pflicht für Homeoffice, hält der Arbeitgeberverband fest. Während der Pandemie sehe das allerdings wohl etwas anders aus, widersprechen die Juristen von MME. Momentan dürften die Arbeitnehmer wegen «ihrer Treuepflicht in der Regel verpflichtet sein, der Anweisung zur Arbeit im Homeoffice nachzukommen».
Unbestritten ist, dass der arbeitsrechtliche Rahmen auch im Homeoffice gilt. Bestimmungen aus Arbeitsvertrag, Arbeitsgesetz, Gesamtarbeitsvertrag und so weiter müssen auch beim Arbeiten zu Hause befolgt werden. So bleibt etwa das Recht auf Pausen ebenso bestehen, wie die Einschränkungen bezüglich Nacht- und Sonntagsarbeit.
Knackpunkt Kosten
Ein Knackpunkt sind dagegen die Kosten. Muss sich der Arbeitgeber an Kosten wie Strom, Wasser und Heizung beteiligen, die während des Homeoffice anfallen? Ja, finden fast zwei Drittel der befragten Angestellten in einer Umfrage des Forschungsinstituts GFS.
Gänzlich anderer Meinung ist der Arbeitgeberverband. In seinem Leitfaden sieht er vor, dass praktisch sämtliche Kosten von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu tragen sind. Die Ausnahme sind Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Arbeit entstehen und per Beleg nachweisbar sind, zum Beispiel Auslagen für Druckerpatronen.
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In der ganzen Schweiz im Homeoffice
Bei der Gewerkschafts-Dachorganisation Travail Suisse wittert man bereits die Gefahr, dass einige Unternehmen Homeoffice vor allem als Sparprogramm ansehen könnten. Um das zu verhindern, müssten beispielsweise Entschädigungen für die Büroräumlichkeiten der Angestellten vorgesehen sein. Allfällige Einsparungen seien zudem fair zwischen den beiden Seiten aufzuteilen.
Travail Suisse sieht zudem das Risiko, dass die Flexibilisierung der Arbeit, die mit dem Homeoffice einhergeht, voll zu Lasten der Angestellten geht. Eine Erhebung der deutschen Krankenkasse AOK sei zum Schluss gekommen, dass Homeoffice zwar einerseits eine höhere Arbeitszufriedenheit bringe, andererseits aber auch zu einer höheren psychischen Belastung für die Angestellten führe.
Spezialfall Grenzgänger
Der Arbeitgeberverband macht in seinem Leitfaden auf einen interessanten Punkt im Zusammenhang mit Grenzgängerinnen und Grenzgängern aufmerksam: Sollte eine Person 25 Prozent oder mehr ihres Arbeitspensums im EU-Ausland erledigen, untersteht sie automatischen dem dortigen Sozialversicherungssystem. Es werden entsprechende Beiträge fällig.
Arbeitet die Person sogar 50 Prozent oder mehr von zu Hause aus, gelten für sie die dortigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Wohnt sie beispielsweise in Deutschland, hätte sie am 3. Oktober, dem Tag der Deutschen Einheit, frei gehabt.
Gleichzeitig könne Homeoffice für die Angestellten mit Wohnsitz im Ausland auch steuerliche Folgen haben, schreibt der Arbeitgeberverband in seinem Leitfaden, insbesondere Hinsichtlich eines Abzugs der Quellensteuer.
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