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Investieren in der Schweiz

Immobilienkauf in der Schweiz

Wohnsiedlung.
Gaetan Bally/Keystone

Ausländer:innen haben das Recht, in der Schweiz Immobilien zu erwerben, aber die Bedingungen variieren je nach Art der Wohnung und dem Herkunftsland der Käuferin oder des Käufers.

In der Schweiz gibt es ein Bundesgesetz für den Erwerb von Immobilien durch Ausländer:innen, das nach dem ehemaligen Minister Arnold Koller als «Lex Koller» benannt ist. Das Ziel dieses Gesetzes ist es, den Erwerb von Immobilien durch Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Landes zu begrenzen, um «die ausländische Einflussnahme auf Schweizer Boden zu verhindern».

Immobilien, die für eine berufliche, gewerbliche oder industrielle Tätigkeit bestimmt sind, können ohne Bewilligung erworben werden (mit Ausnahme von Immobilien, die für den Bau, den Handel oder die Vermietung von Wohnungen genutzt werden). Schweizer Unternehmen, die von Personen kontrolliert werden, die eine Bewilligung zum Erwerb von Immobilien haben, können solche Immobilien frei erwerben.

Der Erwerb eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks in der Schweiz begründet keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

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Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz

Staatsangehörige der Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die in der Schweiz wohnen, haben die gleichen Rechte wie Schweizer:innen. Sie können also ohne Bewilligung Immobilien erwerben.

Bürger:innen aus Drittstaaten (einschliesslich des Vereinigten Königreichs), die in der Schweiz wohnen, haben die gleichen Rechte wie Schweizer:innen, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen. Ansonsten benötigen sie eine Bewilligung, um eine Ferienwohnung, eine Wohneinheit in einem Aparthotel oder eine Zweitwohnung zu erwerben.

Hingegen können sie ihre Hauptwohnung und Bauland frei erwerben, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) besitzen, dauerhaft in der Wohnung leben werden und innerhalb eines Jahres nach dem Kauf des Baulandes mit den Bauarbeiten beginnen können.

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Grenzgänger:innen aus der EU/EFTA (Ausweis G) können ohne Bewilligung eine Zweitwohnung in der Region ihres Arbeitsortes erwerben. Sie dürfen diese Immobilie aber nicht vermieten, solange sie in der Region als Grenzgänger:in beschäftigt sind.

Ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland

Um eine Immobilie zu erwerben, müssen ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Schweiz wohnen, bei der zuständigen kantonalen Behörde des Ortes, an dem sich die Wohnung oder das Grundstück befindet, eine Bewilligung beantragen. Die Bedingungen können je nach Kanton und Art der Immobilie unterschiedlich sein.

Eine ausländische Person mit Wohnsitz im Ausland darf eine Zweitwohnung nur an einem Ort erwerben, zu dem sie eine «äusserst enge und schützenswerte Beziehung» hat. Die Immobilie muss in einem touristisch geprägten Gebiet liegen, die Wohnfläche darf 200 m² nicht überschreiten, die Fläche eines Grundstücks ist auf 1000 m² begrenzt und die Wohnung darf nicht vermietet werden.

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Wie Schweizer:innen dürfen auch Ausländer:innen keine Zweitwohnung in einer Gemeinde bauen, in der es bereits mehr als 20% Zweitwohnungen gibt.

Die Anzahl der Ferienwohnungen oder Aparthotels, die an Ausländer:innen verkauft werden können, unterliegt einer nationalen Quote, die auf die Kantone aufgeteilt wird. Eine Ferienwohnung kann nicht das ganze Jahr über, sondern nur vorübergehend vermietet werden.

Ausländer:innen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz dürfen nicht mehr als eine Ferienwohnung oder einen Zweitwohnsitz besitzen.

Mehr über den Kauf von Immobilien in der Schweiz lernen Sie hier:

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