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Kampf gegen digitale Piraterie

Moderne Technologien sollen nun auch im Urheberrechts-Gesetz berücksichtigt werden. swissinfo.ch

Der Bundesrat will das Urheber-Recht an die moderne Technologie anpassen und damit Missbräuchen im Internet entgegentreten.

Die Umgehung von Kopiersperren wird verboten, das Herunterladen von Werken für persönliche Zwecke bleibt hingegen erlaubt. Internet-Provider sollen nicht für Rechtsverletzungen ihrer Kunden haften.

Die Landesregierung will die Werke der Kunst und Literatur besser vor digitaler Piraterie schützen. Sie hat am Freitag dem Parlament eine Botschaft zur Modernisierung des Urheberrechts zugeleitet.

Das geltende Recht von 1992 ist noch auf die analogen Technologien ausgerichtet. Die seitherige Entwicklung hat den Umgang mit Werken der Literatur und der Kunst vereinfacht. Das begünstigt die illegale Verwertung. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) schätzt den Anteil der Piraterie am gesamten Welthandel auf 7 bis 9 Prozent.

Kernpunkt der Revision

Kernpunkt der Gesetzesrevision ist das Verbot, technische Schutzmassnahmen wie Zugangsschranken bei Internetdiensten und Kopiersperren auf CD und DVD zu umgehen. Das Verbot erfasst auch Herstellung und Vertrieb von Umgehungssoftware und das Anbieten von Dienstleistungen, die Schutzvorrichtungen knacken können.

Eine Fachstelle soll jedoch in Zusammenarbeit mit den direkt betroffenen Kreisen dafür sorgen, dass mit solchen Schutzmassnahmen nicht in missbräuchlicher Weise gesetzlich erlaubte Werkverwendungen unterbunden werden. Dadurch soll den Befürchtungen der Nutzer und der Konsumenten Rechnung getragen werden.

Download und Upload

Das Recht der Urheber, geschützte Inhalte online zu verbreiten, soll auf die Interpreten, Produzenten und Sendeunternehmen ausgedehnt werden: Wer Musik oder Filme über Tauschbörsen zum Download frei gibt, kann somit von allen Rechtsinhabern, z. B. Produzenten oder Komponisten, gestützt auf das so genannte On-Line-Recht belangt werden.

Der Download von Werken zum persönlichen Gebrauch soll hingegen weiterhin uneingeschränkt zulässig sein. Dem Konsumenten soll nicht zugemutet werden, zwischen legalen und illegalen Internet-Angeboten unterscheiden zu müssen. Auch Billig- und Gratisangebote können legal sein.

Daneben enthält die Vorlage eine Reihe von Änderungsvorschlägen, die im Interesse der Nutzer und der Konsumenten sind. So sollen die Internet-Provider nicht für Urheberrechts-Verletzungen ihrer Kunden haften müssen. Bibliotheken und Archive erhalten eine weitere Schutzschranke für den Erhalt ihrer Bestände.

Keine Abgabe auf Geräte

Weitere Bestimmungen sorgen dafür, dass die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern einheitlichen Verwertungsregeln untersteht und dass Menschen mit Behinderungen der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken erleichtert wird.

Verzichtet hat der Bundesrat auf eine Geräteabgabe. Vorgesehen war, dass die für Privatkopien geschuldete Vergütung nicht nur über einen Zuschlag auf CD- oder DVD-Leerträgern, sondern auch über eine Abgabe beim Kauf von Geräten wie Computern mit CD- oder DVD- Brennern abgegolten werden soll.

Revision ermöglicht Ratifizierung

Die Gesetzesrevision wird es dem Bundesrat ermöglichen, zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) von 1996 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zu ratifizieren.

Die beiden so genannten Internet-Abkommen legen die Standards für die Anpassung des Schutzes an die neuen Technologien fest.

Die WIPO-Schutzabkommen wurden bisher von 127 Staaten genehmigt.

swissinfo und Agenturen

Die Schweiz geht mit der Umsetzung der WIPO-Abkommen den selben Weg wie die Europäische Union EU.

Die Botschaft des Bundesrates weist drei Schwerpunkte auf:

– Die Anpassung des materiellen Urheberrechtsschutzes an das Niveau der beiden WIPO-Abkommen durch die Anerkennung des Rechts, Werke und andere Schutzobjekte über das Internet zugänglich zu machen

– Die Einführung eines Verbots der Umgehung von technischen Massnahmen wie elektronische Zugangs- und Kopiersperren

– Die Einführung eines Schutzes für elektronische Informationen zur Identifizierung von Werken, anderen Schutzobjekten und deren Nutzungsbedingungen.

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