Wieso keine Namensnennung des Angreifers im Zug?
Der Name jenes Mannes, der für eine tödliche Attacke auf Zugpassagiere im Ostschweizer Kanton St. Gallen verantwortlich gemacht wird, wurde nicht veröffentlicht. Wieso? Hier die Gründe.
Die St. Galler Polizei gab bislang einzig Alter, Geschlecht und Nationalität des Täters bekannt: Ein 27-jähriger Schweizer. Weitere Informationen wurden gegenüber den Medien nicht kommuniziert. Dies ist die allgemeine Praxis in der Schweizer Strafverfolgung, welche die Privatsphäre der betroffenen Person und deren Familie schützen soll.
Auch Journalisten sind aufgefordert, diese Richtlinien zur Wahrung der Privatsphäre zu respektieren. Ein Handbuch des Schweizer Presserats führt aus, dass das öffentliche Recht auf Information sorgfältig abgewogen werden müsse gegenüber dem Recht auf Privatsphäre. Im Grundsatz gilt, dass die Identität einer Person genannt werden darf, wenn die betroffene Person öffentlich bekannt ist und zum Beispiel in Politik oder Gesellschaft eine Führungsrolle innehat.
Obwohl es immer möglich ist, Klage einzureichen, wenn die Medien ihre Grenzen überschreiten, sind Richtlinien eine Ermessensfrage, und es ist an den Herausgebern, diese Guidelines zu interpretieren. Boulevard-Zeitungen wie etwa der Schweizer Blick neigen eher dazu, bei Verbrechen oder Unfällen die Namen zu nennen.
Im Fall der Zugattacke vom 13. August behauptete der Blick, die Identität des Verdächtigen zu kennen und entschied sich dazu, nur den Vornamen sowie den Anfangsbuchstaben des Familiennamens zu veröffentlichen.
Schwieriger wird es, wenn internationale Medien die Story aufgreifen, da andere Länder in dieser Frage anders funktionieren und andere Normen kennen. Eine weitverbreitete Berichterstattung über einen Vorfall mit Namensnennung in der internationalen Presse kann den Entschied hiesiger Medien über die Enthüllung der vollen Identität beeinflussen.
Ist die Nationalität relevant?
Eine weitere heikle Frage bei der Berichterstattung über ein Verbrechen betrifft die Nationalität und ethnische Zugehörigkeit des mutmasslichen Täters. Im Kanton St. Gallen, wo die Zug-Attacke stattfand, ist die Polizei verpflichtet, die Staatsangehörigkeit des Verdächtigen in ihrem Bericht zu veröffentlichen.
Es ist der einzige Kanton, in dem eine solche rechtlich verbindliche Regelung besteht. Dies, weil das Kantonsparlament 2010 entschieden hatte, eine entsprechende Volksinitiative der kantonalen Schweizerischen Volkspartei (SVP) direkt umzusetzen.
Im Zusammenhang mit diesem Gesetz hatte der damalige SVP-Nationalrat Oskar Freysinger gegenüber dem Tages-Anzeiger argumentiert, dass «jede Minderheit in der Schweiz auf ihre kulturelle Identität pocht. Gibt es ein Verbrechen, gilt das plötzlich nicht mehr. Aber meine Herkunft ist doch keine Sache der Privatsphäre».
Die SVP wollte zudem, dass in der landesweiten Kriminalitäts-Statistik sowohl die Nationalität wie auch der Migrationshintergrund bei Personen genannt werden soll, die vor weniger als fünf Jahren den Schweizer Pass erhalten haben. Ein Vorschlag, der 2010 scheiterte.
Im Kanton Zürich hingegen setzen sich Parteien aus dem linken Lager für das Gegenteil ein: In Polizeiberichten soll die Nationalität von mutmasslichen Tätern nicht genannt werden dürfen. Laut den Sozialdemokraten, Grünliberalen und Grünen führt dies sonst zu Stereotypen und Pauschalisierungen.
«Die Nationalität liefert keinerlei Erkenntnisgewinn über ein Verbrechen», argumentiert die sozialdemokratische Nationalrätin Min Lee Marti im Tages-Anzeiger. «Die heutige Praxis schürt Vorurteile und führt dazu, dass die Polizei Ausländer öfter kontrolliert.»Die Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren empfiehlt ihrerseits, die Staatsangehörigkeit der Personen in den offiziellen Berichten zu nennen – ausser, wenn dies zur Enthüllung der Identität dieser betroffenen Person führen könnte.
In welchem Fall soll Ihrer Meinung nach der Name eines mutmasslichen Täters preisgegeben werden? Ihr Kommentar interessiert uns!
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(Übertragung aus dem Englischen: Gaby Ochsenbein)
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