Völkerrecht oder Landesrecht: konstruierter Gegensatz?
"Demokratisch legitimiertes Schweizer Recht muss über fremdem, internationalem Recht stehen", verlangt die Schweizerische Volkspartei (SVP) . Weil die Verfassung aber dem Völkerrecht den Vorrang gibt, droht die SVP mit einer Volksinitiative. Der Gegensatz sei konstruiert, sagen Menschenrechtsexperten.
«Ich schliesse nicht aus, dass es noch in diesem Jahr einen Sonderparteitag zu diesem Thema geben könnte», sagt SVP-Präsident Toni Brunner gegenüber swissinfo.ch. Nach einem parteiinternen Vernehmlassungsverfahren über eine mögliche Verfassungsänderung im Bereich «Landesrecht versus Völkerrecht», werde die Parteileitung noch in diesem Sommer einen möglichen Vorschlag präsentieren.
Konkret geht es insbesondere um die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)), welche die Schweiz vor 40 Jahren unterzeichnet hat. Die SVP hat den Vorrang der EMRK in jüngster Zeit mit verschiedenen politischen Vorstössen in Frage gestellt.
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Die Regierung, Richter, Staats- und Völkerrechtsprofessoren hätten in den letzten Jahren massgeblich dazu beigetragen, dass das internationale Recht dem Landesrecht vorgehe. «Volksinitiativen werden nicht mehr umgesetzt. Die demokratische Staatsordnung wird mehr und mehr ausgehebelt», wettert der Präsident der grössten Partei der Schweiz.
Im Unterschied zum internationalen Recht sei das Landesrecht demokratisch legitimiert. Deshalb werde die SVPExterner Link Gegensteuer geben, um «die zunehmende Verdrängung des schweizerischen Rechts durch fremdes Recht» zu stoppen.
«Die EMRK ist nicht fremdes Recht, sondern auch Schweizer Recht», korrigiert Alex Sutter von der Menschenrechtsorganisation Humanrights.ch.Externer Link «Die Schweiz hat die EMRK ratifiziert, diese ist Teil des schweizerischen Rechtssystem.» Der Gegensatz, den die SVP zwischen Schweizer Recht und Völkerrecht mache, sei aus politischen Motiven heraus völlig konstruiert. «Weil die SVP hier eine Chance sieht, bei jenen Leuten Stimmen zu holen, die von all dem überhaupt keine Ahnung haben», sagt Sutter.
«Die SVP sieht eine Chance, bei jenen Leuten Stimmen zu holen, die von all dem überhaupt keine Ahnung haben.»
Alex Sutter
Was ist zwingendes Völkerrecht?
«Wir stellen eine schleichende Ausweitung des zwingenden VölkerrechtsExterner Link fest», sagt Brunner. Er weist auf den Entscheid von Bundesrat und Parlament hin, die sogenannte Durchsetzungsinitiative teilweise für ungültig zu erklären. Mit dieser Initiative verlangt die SVP die konsequente Umsetzung ihrer «Ausschaffungsinitiative». Dieses vom Schweizer Stimmvolk 2010 angenommene Volksbegehren verlangt die Ausweisung von Ausländern, die für bestimmte Delikte rechtskräftig verurteilt wurden.
Mit der «Durchsetzungsinitiative» listet die SVP auf, bei welchen Delikten die Ausländer die Schweiz verlassen müssten, sofern dabei nicht zwingendes Völkerrecht verletzt werde. Was dabei zwingend ist, definiert die Durchsetzungsinitiative gleich selber und abschliessend: Das Verbot der Folter, des Völkermords, des Angriffskriegs, der Sklaverei, der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen.
«Wir wollen Klarheit, wie es sich mit dem zwingenden Völkerrecht verhält», sagt Brunner. «Es ist eigenartig, dass der Bundesrat sagt, zwingendes Völkerrecht dürfe man nicht seinem ursprünglichen Zweck entsprechend definieren.
Laut Bundesrätin Simonetta Sommaruga betrifft das zwingende Völkerrecht die universellen Grundrechte. Auf diese habe sich die Völkergemeinschaft geeinigt, und sie könnten nicht von einem einzelnen Land festgelegt oder eingeschränkt werden. Mit dieser Erklärung hatte die Justizministerin im November begründet, weshalb der Bundesrat beantragt hatte, die Durchsetzungsinitiative teilweise für ungültig zu erklären.
Die Regierung hat auch aufgelistet, was ihres Erachtens zum zwingenden Völkerrecht gehört. «Es ist eine differenziertere und weitergehende Auflistung, als sie die SVP festschreiben will», sagt Menschenrechtsexperte Alex Sutter.
«Man hat kriminellste Ausländer unter dem Vorwand der Familienzusammenführung vor der Ausschaffung geschützt.»
Toni Brunner
Die SVP gibt sich mit der Antwort des Bundesrats nicht zufrieden: «Wir stellen fest, dass man zwingende völkerrechtliche Bestimmungen zunehmend auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ableitet.» Auch das Bundesgericht in Lausanne nehme sogar präventiv immer mehr Rücksicht auf eine mögliche Revision eines Urteils in Strassburg.
«Wir nehmen Urteile zur Kenntnis, die Verfassungsänderungen mit Verweis auf völkerrechtliche Bestimmungen ins Leere laufen lassen. Man hat kriminellste Täter ausländischer Herkunft unter dem Vorwand der Familienzusammenführung vor der Ausschaffung geschützt und ihnen sogar noch Parteienentschädigungen zugesprochen», empört sich Brunner.
Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom April 2013 im Fall des Nigerianers K.UExterner Link. zieht die SVP immer wieder heran. Die Biografie von K.U. und dessen Delikte sind umfassend dokumentiert und publiziert worden. «Über das Mass der Kriminalität dieser Person äussere er sich nicht», sagt Alex Sutter, «weil es eine rein subjektive Auslegung ist». Es gehe in dem Fall um Artikel 8 der EMRK, das «Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens», also um das Recht, mit den eigenen Kindern ein Familienleben führen zu können.
A.U. wird weggewiesen
Die Schweiz darf den wegen schwerer Delikte bestraften kosovarischen Staatsbürger A.U. ausweisen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGRM) hat am 24.06.2014 die Wegweisung einstimmig gutgeheissen. Laut EGMR handelt es sich um keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben.
A.U. war 1998 zusammen mit seiner Mutter, seinen Schwestern und Brüdern vor dem Konflikt in Kosovo in die Schweiz geflüchtet. In Folge verschiedener, vom Jugendgericht verhängter Strafen war A.U. auf das Risiko einer Ausschaffung aufmerksam gemacht worden.
2005 wurde er wegen mehrerer Diebstähle, Einbrüchen und Eigentumsbeschädigungen zu 2,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Während der Gefangenschaft heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige.
Nach Annahme der Ausschaffungsinitiative des Schweizer Stimmvolks von 2010 entschieden die Schweizer Behörden, A.U. des Landes zu verweisen. Das Bundesgericht lehnte den Rekurs von A.U. ab. Es betonte die kriminelle Energie, das Gewaltpotential und die mangelnde Integration.
(Quelle: EGMR)
Kollidierende Interessen
«In solchen Fällen machen die Gerichte – übrigens auch das Bundesgericht – eine Güterabwägung, zwischen einerseits dem öffentlichen Interesse des Landes, eine solche Person auszuschaffen, und andererseits dem Interesse der Familie des Auszuschaffenden», sagt Sutter. Diese Güterabwägung könne im Einzelfall sehr komplex sein, weil verschiedene Faktoren eine Rolle spielten: biografische Situation, Dauer des Aufenthalts, soziale Integration, Prognose und insbesondere das Verhältnis zu den eigenen Kindern. «Dabei geht es ganz besonders auch um die Rechte des Kindes», betont Sutter.
SVP-Präsident Brunner will aber eine Systematik erkannt haben: «Mir ist konkret ein Fall aus dem Kanton Thurgau oder Baselbiet bekannt, wo ein Straftäter noch schnell jemand geschwängert hat. Und wenn ein Kind unterwegs ist, ist der Täter zu schützen und im Sinn der Familienzusammenführung in der Schweiz zu belassen. Man kann ihn nicht zurückschaffen», ärgert sich Brunner.
«Kinder schützen nicht vor Ausschaffung»
«Das ist ein reines Märchen», kontert Menschenrechtsexperte Sutter: Alle Gerichte befassten sich immer mit Einzelfällen. Die Tatsache, dass ein Kind da sei, heisse noch nicht, dass sein Vater auch im Land bleiben könne. «Es gibt viele Beispiele, bei welchen Personen ausgeschafft wurden, obwohl Kinder da sind, die sogar vom EGMR gutgeheissen wurden. Die Kinder sind zwar ein wichtiger Faktor, aber es gibt überhaupt keinen Automatismus, dass deswegen gegen eine Ausschaffung entschieden wird.»
In den letzten 40 Jahren, also seit die Schweiz bei der EMRK dabei ist, hat es im Bereich «Recht auf Familienleben und Privatleben» lediglich 27 Rügen aus Strassburg gegeben, im Durchschnitt 0,675 pro Jahr.
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