Abtreibungspille Mifegyne wird kassenpflichtig

Die Abtreibungspille RU 486, in der Schweiz unter dem Namen Mifegyne im Handel, wird per 1. Dezember kassenpflichtig. Der Verein Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind kämpft weiter gegen die Zulassung des Medikamentes.
Wie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am Mittwoch (08.11.) bestätigte, steht Mifegyne ab dem 1. Dezember auf der so genannten Spezialitätenliste, ist damit Teil der Leistung der obligatorischen Grundversicherung und muss von den Krankenkassen bezahlt werden. Der Preis beträgt gemäss dem Dokument 150 Franken.
Der Entscheid über die Kassenpflichtigkeit von Mifegyne war zunächst für das vergangene Frühjahr erwartet worden. Zu reden gab jedoch der Preis. In der Schweiz kostete eine Packung der Abtreibungspille bisher 156 Franken. Das waren rund 20 Prozent mehr als zum Beispiel in Deutschland.
Die Arzneimittelkommission hatte daraufhin dem BSV empfohlen, den Antrag auf Kassenzulässigkeit zu dem von der Vertreiberfirma geforderten Preis abzulehnen.
Unbestritten war die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Abtreibungspille, die nur auf ärztliche Verordnung und nur stationär eingesetzt werden darf. Mifegyne darf bis zum 49. Tag der Schwangerschaft verwendet werden. Von den rund jährlich rund 12’000 Abtreibungen in der Schweiz wurden letztes Jahr rund zehn Prozent mit Mifegyne durchgeführt.
Protest gegen Entscheid des BSV
Der Verein Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind (SHMK) kämpft weiter gegen die Zulassung der Abtreibungspille RU 486. Er will nun auf kantonalem Weg verhindern, dass die Krankenkassen das Medikament bezahlen müssen.
Der Verein SHMK will nun im Kanton St. Gallen erwirken, dass Mifegyne von den Krankenkassen nicht übernommen werden muss, wie Christoph Keel vom Verein SHMK am Mittwoch (08.11.) erklärte. Kommenden Dienstag wird dort eine Beschwerde eingereicht.
SHMK hatte bis vor Bundesgericht erfolglos gegen die Registrierung von Mifegyne durch die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) rekurriert. Der IKS-Entscheid sei lediglich eine «Empfehlung» an die Kantone, argumentierte das Gericht und trat auf die Beschwerde nicht ein; rechtliche Verbindlichkeit komme
erst der kantonalen Vertriebsbewilligung zu.
swissinfo und Agenturen

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