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Bundesrat will Aufzeichnungsverbot von Telefongesprächen lockern

Das Verbot der Aufzeichnung von Telefongesprächen ohne ausdrückliches Einverständnis des Gesprächspartners soll gelockert werden. Der Bundesrat hat eine entsprechende Ergänzung des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt.

Das Verbot der Aufzeichnung von Telefongesprächen ohne ausdrückliches Einverständnis des Gesprächspartners soll gelockert werden. Der Bundesrat hat am Montag (20.03.) eine entsprechende Ergänzung des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt, um den heutigen Bedürfnissen des Wirtschaftslebens besser Rechnung tragen.

Gemäss geltendem Strafrecht macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer ein Telefongespräch ohne Einwilligung der anderen Beteiligten aufnimmt, wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am Montag mitteilte.

Bis Ende 1997 waren generelle Ausnahmen von diesem Verbot möglich. Von der Möglichkeit der Gesprächsaufzeichnung ohne Einwilligung wurde denn auch reger Gebrauch gemacht. Dadurch sei ein wirksamer Schutz vor ungewollter Aufzeichnung nicht mehr gewährleistet gewesen, schreibt das EJPD.

Im revidierten Fernmeldegesetz wurden deshalb die Ausnahmebestimmungen restriktiver gefasst: Seit Anfang 1998 macht sich nur derjenige nicht strafbar, der Notrufe für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste aufnimmt.

Am 10. Juni 1998 gab der Ständerat einer parlamentarischen Initiative von Bruno Frick (CVP/SZ) Folge, die die heute geltende Bestimmung wieder auf die Realitäten des Gesellschafts- und Wirtschaftslebens abstimmen möchte. Frick hatte geltend gemacht, im heutigen Wirtschaftsleben sei diese restriktive Regelung schlicht nicht machbar und ein verheerender Rückschritt. Reiseveranstalter, Hotels, Banken und Journalisten würden heute Gespräche aufzeichnen, einerseits zur Klärung von Missverständnissen, andererseits zur Beweissicherung.

Der Ständerat beauftragte seine Kommission für Rechtsfragen mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs. In diesem schlägt die Kommission vor, zwei weitere Ausnahmen von der Strafbarkeit zuzulassen: So soll auch straflos sein, wer als Teilnehmer eines beteiligten Anschlusses Telefongespräche aufzeichnet, wenn zuvor alle Gesprächsteilnehmer hinreichend über die Aufzeichnung informiert worden sind.

Weiter dürfen Teilnehmer eines beteiligten Anschlusses eingehende Telefongespräche aufzeichnen, sofern diese Aufzeichnungsmöglichkeit aus den Teilnehmerverzeichnissen ersichtlich ist. Der Bundesrat hat das EJPD am beauftragt, mit diesem Vorschlag der SR-Kommission bis am 30. Juni 2000 eine Vernehmlassung durchzuführen.

swissinfo und Agenturen

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