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Die meisten Gewaltverbrechen finden im Familienkreis statt

Kinder und Frauen sind die häufigsten Opfer von Gewaltdelikten (gestellte Aufnahme). Keystone

Die Beratungsstellen für Opferhilfe haben meist mit Gewalt im Familien- oder Bekanntenkreis zu tun: In drei von vier Fällen kennt das Opfer die tatverdächtige Person.

Bei über der Hälfte der Beratungsfälle handelte es sich um eine Familienbeziehung, heisst es in der am Montag vom Bundesamt für Statistik (BFS) veröffentlichten Bilanz.

Laut Opferhilfe-Statistik 2005 registrierten die anerkannten Opferhilfe-Beratungsstellen gesamthaft rund 27’300 Beratungen.

Im Jahr 2000, dem ersten Jahr der Statistik, waren es knapp 16’000 Beratungen: Es gab also eine Zunahme von 76%. Gegenüber 2004 ist die Zahl der Beratungen um 8% gestiegen.

Diese Entwicklung lässt nicht unbedingt darauf schliessen, dass die Zahl der begangenen Gewaltdelikte zugenommen hat. Sie zeigt in erster Linie eine zunehmende Inanspruchnahme der Beratungen durch die Opfer von Gewaltdelikten.

Laut Urteilsstatistik ist die Zahl der schweren Gewaltstraftaten in den letzten 20 Jahren ziemlich konstant geblieben, allerdings habe die Häufigkeit der einfachen Körperverletzung deutlich zugenommen.

Opfer meist Frauen und Kinder

Die Opfer sind überwiegend Frauen und Kinder, die diesen Taten wiederholt ausgesetzt sind, ohne dass die Polizei oder das Gericht davon Kenntnis besitzt. Fast drei Viertel der Opfer sind Frauen, 60% sind Schweizerinnen oder Schweizer. Bei knapp einem Viertel der Fälle war das Opfer jünger als 18 Jahre.

Am häufigsten wurden Körperverletzungen (40% der Beratungen) und Verletzungen der sexuellen Integrität von Kindern (16%) gemeldet. Die Beratungen betreffen selten Tötungsdelikte und Tötungsversuche (4%).

Vielfach Wiederholungstaten

Bei etwas mehr als der Hälfte der Opfer-Beratungen ging es um wiederholt begangene Gewalttaten. Bei Taten im Familienkreis betrafen über drei Viertel der Fälle Wiederholungstaten.

Die erste Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle erfolgt in 54% der Fälle durch eine Drittperson, in der Regel durch eine Fachperson (22%), durch die Polizei oder die Justiz (20%) oder durch eine vertraute Person (11%).

Obschon es sich bei den Beratungsfällen um Straftaten handelt, wurde nur bei 45% der Fälle gleichzeitig ein Strafverfahren eröffnet.

Weniger Entschädigungen und Genugtuungen

2005 haben die kantonalen Behörden definitiv über insgesamt 866 Entschädigungs- und Genugtuungsgesuche entschieden. Dies sind 6% weniger als im Jahr 2000 und 17% weniger als 2004. Drei Viertel der Gesuche wurden positiv entschieden.

Die Behörden haben 153 Entschädigungs-Gesuchen stattgegeben, dies entspricht einem Gesamtbetrag von über 1,1 Mio. Franken. Bei der Hälfte lag der zugesprochene Betrag bei höchstens 2121 Franken.

Bei den Genugtuungsgesuchen (600 bewilligt) haben die kantonalen Behörden insgesamt 5,3 Mio. Franken gewährt. In 50% der Fälle lag die Genugtuungszahlung unter 5000 Franken.

Seit Beginn der Statistik im Jahr 2000 wurden 2005 die tiefsten Entschädigungs- und Genugtuungsbeträge registriert.

swissinfo und Agenturen

Das Opferhilfegesetz (OHG) betrifft alle Menschen, die Opfer einer Straftat wurden und in ihrer körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt sind.

Jedes Opfer kann sich an die Beratungsstelle seiner Wahl wenden und erhält dort juristische, materielle und psychosoziale Unterstützung.

Die Rechte des Opfers im Strafprozess haben sich verbessert. Es hat zum Beispiel Anspruch auf Begleitung während des Prozesses. Opfer von sexueller Gewalt können verlangen, dass sie von einer Person des gleichen Geschlechtes befragt werden.

Das Opfer kann im Strafprozess vom Täter Entschädigung und Genugtuung verlangen oder subsidiär beim Kanton ein finanzielles Gesuch einreichen.

Seit dem 1. April 2004 ist häusliche Gewalt ein Offizialdelikt, das Opfer muss also nicht mehr selbst Klage erheben.

Das Parlament hat 2006 das Zivilgesetz insofern verschärft, als Täter häuslicher Gewalt vom Richter befristet aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen werden können.

Ausserdem kann der Richter dem Täter verbieten, in die Nähe der Wohnung zu kommen und mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen.

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