Ruhestand in der Schweiz
Die Schweiz gehört zu den Ländern mit den besten Lebensbedingungen und den besten Absicherungen für Menschen im Ruhestand. Ausländer:innen, die ihren Lebensabend in der Schweiz verbringen möchten, müssen jedoch über erhebliche finanzielle Mittel verfügen.
Staatsangehörige aus dem EU-/EFTA-Raum erhalten in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie nachweisen können, dass sie über genügend finanzielle Mittel verfügen, um ihre Lebenskosten und die ihrer Familienangehörigen zu bestreiten.
Personen aus Drittstaaten (einschliesslich Grossbritannien) müssen ausserdem nachweisen, dass sie besondere persönliche Bindungen zur Schweiz haben: Sie haben sich in der Vergangenheit längere Zeit in der Schweiz aufgehalten (Urlaub, Ausbildung, Arbeit usw.) oder haben enge Beziehungen zu nahen Verwandten, die in der Schweiz wohnen. Sie dürfen weder in der Schweiz noch im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit Ausnahme der Verwaltung ihres eigenen Vermögens.
Ein Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung muss bei der Migrationsbehörde des zukünftigen Wohnkantons gestellt werden. Die B-Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren erteilt. Wenn die oben definierten Kriterien weiterhin erfüllt sind, wird die Bewilligung automatisch um weitere fünf Jahre verlängert.
Je nach Nationalität kann es erforderlich sein, vorab ein Visum bei der Schweizer Botschaft oder dem Konsulat im Ausland zu beantragen.
Mehr Informationen erhalten Sie hier:
- Aufenthalt in der Schweiz ohne Arbeit auf der offiziellen Seite ch.chExterner Link
- Details zur Prozedur für Personen aus der EU/EFTA auf der Webseite des Staatssekretariats für MigrationExterner Link
- Bundesgesetz über Ausländerinnen und AusländerExterner Link
- Einreisebestimmung für Ausländer:innenExterner Link
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