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Weniger Hindernisse für den Import aus der EU

Mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip verspricht sich der Bundesrat auch mehr Wettbewerb. RSR

Mit der Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips will die Landesregierung der Hochpreisinsel Schweiz entgegen wirken. In der EU zugelassene Waren sollen auch in der Schweiz vermarktet werden können.

Anstelle der 128 geforderten Ausnahmen will die Regierung lediglich 18 Ausnahmen zulassen.

Mit einer Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse will der Bundesrat Behinderungen des Warenverkehrs abbauen, die Produkte unnötig verteuern.

Die Botschaft an das Parlament ist für 2008 geplant.

Der Streit drehte sich um die Ausnahmen, die mit dem höheren Standard der Schweiz im Gesundheits-, Umwelt-, Konsumenten- und Tierschutz begründet werden können.

Die von der Bundesverwaltung gemeldeten 128 Ausnahmebegehren wurden vom Bundesrat in einer ersten Runde auf 40 zusammengestrichen.

Nun bleiben noch 18 Abweichungen vom EU-Produkterecht bestehen. Fünf Ausnahmen sind definitiv: die Angabe des Alkoholgehaltes von Süssgetränken, die Kontrollzeichen auf Schnäpsen, die kombinierten Warnhinweise auf Tabakprodukten, das Verbot von Blei in Farben und Lacken sowie sicherheitsrelevante Vorschriften bei den Bahnen.

Keine Batteriehaltung

In 13 Fällen werden die Abweichungen vorläufig weitergeführt. Hier geht es um die Batteriehaltung von Hühnern, das Verbot von Phosphat in Waschmitteln und lufthygienische Anforderungen für Öl-, Gas-, Holz- und Kohlefeuerungen.

Verlangt wird weiterhin die Angabe des Produktionslandes für Lebensmittel und Rohstoffe.

Abweichungen gibt es auch bei zulassungspflichtigen Produkten, für die das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht gilt. Darunter fallen die Energie-Etikette für Personenwagen, Abgasvorschriften für Mofas, Kennzeichnungen für gentechnisch veränderte Erzeugnisse, Schadstoff-Grenzwerte für Dünger (Cadmium) sowie die Zulassung von Elektrizitätszählern.

Eine Amtssprache reicht

Weiter hat der Bundesrat beschlossen, 6 Abweichungen bei Produkten beizubehalten, die Importverboten oder Bewilligungen unterstellt sind. Beispiele sind das Verbot der Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen, von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten sowie von Schildkrötenfleisch.

In 34 Fällen hat der Bundesrat beschlossen, die EU-Produktvorschriften zu übernehmen. Er verzichtet auf Spezialauflagen im Chemikalienrecht, im Fernmelderecht und im Lebensmittelrecht. Die Pflicht zur Etikettierung in zwei Amtssprachen wird aufgehoben. Eine Amtssprache reicht.

Bei dieser Verzichtsplanung muss schweizerisches Recht angepasst werden. Der Bundesrat hat den Departementen dazu Aufträge erteilt. Zum Teil müssen Vernehmlassungsvorlagen ausgearbeitet werden.

Belebung des Wettbewerbs

Die Beseitigung schweizerischer Sondervorschriften soll die vom Gewerbe befürchtete Inländerdiskriminierung verhindern.

Von der Übernahme des Cassis-de-Dijon-Prinzips verspricht sich der Bundesrat eine Belebung des Wettbewerbs im Inland, eine Senkung der Kosten für die Unternehmen und tiefere Konsumentenpreise.

Heute hat die Schweiz ein um 20% höheres Preisniveau als der einkommensmässig vergleichbare EU-Staat Luxemburg.

Die Stiftung für Konsumentenschutz zeigte sich in einer ersten Reaktion unzufrieden mit dem Entscheid des Bundesrates. Dieser wolle ausgerechnet Regelungen zu Gunsten des Konsumentenschutzes abschaffen, kritisiert die Stiftung.

Deklarationspflicht beibehalten

Sie fordert, dass die Deklaration des Herkunftslandes bei Fleisch, Früchten und Gemüse sowie die Deklaration von Käfigeiern beibehalten werden.

Erfreut zeigte sich hingegen die Interessengemeinschaft Detailhandel Schweiz. Es sei höchste Zeit gewesen, dass der Bundesrat das für die Konsumentinnen und Konsumenten wichtige Geschäft nach den Wahlen deblockiert und die Ausnahmeliste im wesentlichen bereinigt habe.

swissinfo und Agenturen

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 1979 zurück.

Das Urteil regelt den Verkauf des französischen Liqueurs in Deutschland.

Laut dem Cassis-de-Dijon-Prinzip darf ein Produkt, das legal in einem EU-Land hergestellt und vertrieben wird, frei in den anderen EU-Ländern zirkulieren.

Der Handel darf nur dann unterbunden werden, wenn Gefahren für die Gesundheit vorliegen.

Würde die Schweiz das Prinzip ebenfalls anwenden, könnten Waren importiert werden, ohne sie den Schweizer Normen anpassen zu müssen.

In der Schweiz kostet ein Produkt im Durchschnitt 20% mehr als in den angrenzenden Ländern der Europäischen Union.

Das hat weniger mit den Produktionskosten als mit den Schweizer Vorschriften zu tun, welche die Importe behindern und die Konkurrenz verfälschen.

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