Fluglärmstreit: EU-Gericht entscheidet gegen Schweiz
Im Zürcher Fluglärmstreit ist die Schweiz beim EU-Gericht am Donnerstag unterlegen. Sie hatte vor einem Jahr wegen der aus Berlin verordneten Einschränkungen zum Anflug auf den Flughafen Zürich geklagt. Diese seien für die Schweiz unverhältnismässig und für die Swiss diskriminierend.
Dieses Abweisen der Schweizer Nichtigkeitsklage seitens des EU-Gerichts (EuG) ist ein weiteres Kapitel im deutsch-schweizerischen Fluglärmstreit, der einem endlosen Drama mit vielen Fortsetzungen gleicht.
Am Donnerstag hat das EuG in Luxemburg erstinstanzlich entschieden, dass die Massnahmen, die Deutschland ergriff, kein «Verbot des Durchflugs des deutschen Luftraums für Flüge von und nach dem Flughafen Zürich» darstellen. Gegenüber standen sich die Schweiz und die EU-Kommission, wobei die Kommission von Deutschland und dem süddeutschen Landkreis Waldshut unterstützt wurde.
2003 hatte die EU-Kommission entschieden, dass die Verordnung Deutschlands, die Anflugbeschränkungen vorsieht, verhältnismässig sei.
Berufung ist möglich
Endgültig ist dieses Urteil des EuG jedoch nicht, eine Berufung ist möglich. Falls die Eidgenossenschaft eine Berufung einlegen sollte, entscheidet der EU-Gerichtshof (EuGH) in letzter Instanz – aber wohl erst in einigen Jahren, so dass die gegenwärtige Anflug-Regelung noch eine Weile weiter bestehen dürfte.
Der Bundesrat bedauert, dass das EuG die Klage abgewiesen hat. Er werde das Urteil überprüfen und anschliessend über einen Weiterzug an den EuGH entscheiden, schreibt das Verkehrsdepartement UVEK in einer Stellungnahme.
Darüber hinaus wolle die Schweiz die Gespräche mit Deutschland weiterführen, da «der Fluglärmstreit das ansonsten ausgezeichnete Verhältnis der beiden Nachbarstaaten weiterhin belastet».
«Leider ist ein Urteil gefällt worden, mit dem ich immer gerechnet habe», sagte Verkehrsminister Moritz Leuenberger am Donnerstag nach der EuG-Bekanntgabe. Juristen würden das Urteil nun im Detail anschauen. Er habe die juristische Konfrontation nie gesucht.
Die Swiss International Airline als Teil des deutschen Lufthansa-Konzerns ist in diesem Streit nicht selber Partei. Sie hat ein anderes Verfahren in Leipzig hängig, wo das Gericht den Fall solange sistiert hat, bis sich das Europäische Gericht nicht ausgesprochen hat.
Als 1996 mit dem Ausbau von Zürich-Kloten zu einem Drehkreuz durch die (alte) Swissair der Flugverkehr zuzunehmen begann, wuchs auch die regionale Unzufriedenheit in Südbaden zu einem Streit zwischen zwei Staaten aus.
Dem Nein aus Bern folgt Verordnung aus Berlin
Die deutsch-schweizerischen Gerichtsverhandlungen in Luxemburg im September 2009, die zur Nichtigkeitsklage seitens der Schweiz geführt hatten, waren eine Folge eines Entscheids aus dem Jahr 2003. Damals lehnte das Schweizer Parlament in Bern einen von Moritz Leuenberger ausgehandelten und bereits 2001 unterzeichneten Staatsvertrag mit Deutschland ab, der eine Reduktion der Nordanflüge vorsah.
Als Reaktion auf dieses Nein aus Bern erliess Berlin auf dem Verordnungsweg eine einseitige Einschränkung der Nordanflüge, also der Anflüge über südbadisches Gebiet, um 30%. Abends und frühmorgens muss der Anflug auf Kloten seither von Osten oder Süden her erfolgen, ausser das Wetter verunmöglicht dies.
Wettbewerbsverzerrung
Die Swiss und die Schweiz fanden, diese einseitige Verordnung aus Berlin sei unverhältnismässig und diskriminiere die Swiss gegenüber anderen Airlines. Mit dem bilateralen Luftverkehrs-Abkommen Schweiz – EU vor Augen wandte sich die Eidgenossenschaft Mitte 2003 an die EU-Kommission und wünschte, dass diese die deutsche Regelung verbiete, weil sie den Wettbewerb verzerre: Die Regelungen für den Swiss-Hub Zürich-Kloten seien strenger als jene für die Drehkreuze der Lufthansa in Frankfurt oder München.
Auch hätte es aus Schweizer Sicht Alternativen zur strengen Verordnung aus Berlin gegeben, zum Beispiel über Lärmkontingente, ähnlich wie dies im Fall von Frankfurt funktioniere.
Die Schweiz argumentierte mit dem freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt, den das Luftverkehrs-Abkommen Schweiz-EU vorsieht. Die EU-Kommission befand hingegen, dieses bilaterale Abkommen integriere die Schweiz nicht vollständig in diesen EU-Binnenmarkt. Deutschland sagte, die Strenge der Regelungen bei Flughäfen könne nicht miteinander verglichen werden, weil die Verhältnisse voneinander abwichen.
Ende 2003 lehnte die EU-Kommission die Schweizer Beschwerde ab, worauf die Schweiz Anfang 2004 beim Europäischen Gerichtshof klagte: Der Kommissionsentscheid soll nichtig erklärt werden («Nichtigkeitsklage»). 2005 überwies der Gerichtshof den Fall an das Europäische Gericht erster Instanz, das diesen Donnerstag sein Urteil gefällt hat.
Zürich ist mit Abstand der grösste Flughafen der Schweiz.
80% des Frachtaufkommens, 81% aller Interkontinental-Flüge laufen über Zürich-Kloten.
Das Einzugsgebiet der Passagiere umfasst die ganze Schweiz und das benachbarte Ausland.
60% der Leute, die ab Zürich fliegen, stammen aus anderen Kantonen.
Die Wertschöpfung des Flughafen beträgt knapp 20 Mrd. Franken
Der Flughafen schafft rund 112’000 Arbeitsplätze.
Zürich-Kloten sorgt für verschiedene Streitpunkte: Lärmbelastung, Ausbau, Umweltfragen.
Seit 1999 ist der Flughafen privatisiert und gehört der Betreiber-Gesellschaft Unique.
(Avenir Suisse)
Der EuGH in Luxemburg ist das oberste rechtsprechende Gericht der EU. Zu den Aufgaben des EuGH zählt die einheitliche Auslegung des EU-Rechts.
Zur Entlastung des EuGH wurde 1989 das Gericht erster Instanz («Europäisches Gericht», EuG) geschaffen.
Der EuGH selbst ist bei direkten Klagen natürlicher und juristischer Personen nunmehr als Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen des Europäischen Gerichts zuständig.
Der EuGH besteht aus je einem Richter je Mitgliedstaat.
Bekannt wurde der EuGH durch die Cassis-de-Dijon-Entscheidung von 1979. Darin untersagte der EuGH Deutschland, Anforderungen an ein Produkt zu stellen, die es in seinem Herkunftsland nicht erfüllen muss.
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