Schweiz ändert Kurs im Kampf gegen die Mafia
Die Schweizer Bundesanwaltschaft (BA) stellt die Strafverfahren allein aufgrund einer Mitgliedschaft bei der Mafia ein. Diese Kursänderung hat Bundesanwalt Michael Lauber angeordnet. Verfolgt würden mutmassliche Mafiosi nur noch dann, wenn sie Handlungen für die kriminelle Organisation getätigt haben, sagte Lauber.
«Die reine Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation reicht für eine Verurteilung nicht aus, darin ist sich die herrschende Lehre einig», sagte Lauber in einem Interview mit der Neuen Zürcher Zeitung am Sonntag (Ausgabe vom 4. Januar 2015). In diesen Fällen eröffne die Bundesanwaltschaft keine neuen Verfahren und stelle laufende Fälle ein. Welche Verfahren die Behörde konkret einstellt, wollte Lauber nicht sagen. Lauber stützt sich dabei auf einen Grundsatzentscheid, den er bereits vor rund zwei Jahren gefällt hatte.
Für Verfahren «braucht es den Nachweis, dass die Beschuldigten die Organisation konkret in ihrer Aktivität unterstützt haben», betont Lauber. Dabei könnten die Unterstützungshandlungen durchaus legal sein und beispielsweise durch einen Anwalt, Treuhänder oder Berater getätigt werden.
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Im Land der ‘Ndrangheta
Kein Nachlassen
Die Kursänderung bedeutet aber keineswegs eine weichere Haltung gegenüber der organisierten Kriminalität. Die Bundesanwaltschaft habe in den letzten Monaten Strafverfahren gegen mehrere mutmassliche Mitglieder der kalabrischen Mafia ’Ndrangheta eröffnet, sagte Lauber weiter. Die Verfahren würden wegen Verdachts auf Beteiligung an einer kriminellen Organisation geführt. «Die Beschuldigten wohnen in der ganzen Schweiz. Sie werden verdächtigt, die ’Ndrangheta mit konkreten Handlungen unterstützt zu haben.»
Bisher hatten Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation zu den Schwerpunkten in der Tätigkeit der Bundesanwaltschaft gehört. Im Visier waren unter anderem Mitglieder der Hells Angels oder Mitglieder krimineller Organisationen aus Osteuropa.
Paolo Bernasconi, der sich als ehemaliger Staatsanwalt des Kantons Tessin bestens im Kampf gegen die Mafia auskennt, begrüsste am Westschweizer Radio RTS die Praxisänderung. Lauber «verdient eine Medaille, weil er auf präzise und konkrete Art identifiziert hat, wo die Nachteile des Repressionssystem gegen das organisierte Verbrechen in der Schweiz liegen».
Bernasconi erinnerte, dass Lauber eine Änderung des Gesetzes über organisierte Verbrechen verlangt habe. «Weil sich das Parlament damit Zeit lässt, hat er absolut recht, seine Taktik insofern zu ändern, als dass er nicht mehr versucht, Personen wegen dieses Anklagepunktes zu verurteilen.»
Im Kampf gegen die Mafia ein «Heidi-Land»
Mit dem Anti-Mafia-Gesetz, das in der Schweiz vor fünf Jahren eingeführt wurde, geht Bernasconi hart ins Gericht. Es habe lediglich dazu geführt, Mitglieder der Mafia, des organisierten Verbrechens und des politischen Terrorismus in der Schweiz zu «streicheln». «Die Schweiz ist immer noch ein Heidi-Land im Kampf gegen die die Mafia», so der Ex-Strafverfolger des Kantons Tessin.
Im September 2014 reichte der Tessiner Nationalrat Giovanni Merlini eine Interpellation zur Effektivität des Artikels über die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation ein. Artikel 260ter des Schweizer Strafgesetzbuches sieht dafür Freiheitsentzug von bis fünf Jahren oder Busse vor. «Wir versagen auf der ganzen Linie: Es gelingt uns nicht, die Existenz der Organisation nachzuweisen, noch, dass diese geheim ist», sagte Merlini am Tessiner Radio.
Kriminelle Organisation (Art. 260ter Schweizer Strafgesetzbuch)
1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Der Richter kann die Strafe mildern (Art. 48a),2 wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.3
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