Wahlen in der Schweiz: Wie man den Wahlzettel ausfüllt und wie nicht
Die Schweiz wählt am 22. Oktober ein neues Parlament. Dazu kann man einfach eine vorgedruckte, unveränderte Liste in die Urne werfen. Es gibt aber auch Möglichkeiten, seine Wahl durch Streichen, Kumulieren oder Panaschieren zu personalisieren. Eine Auffrischung.
Es gibt keinen Grund zur Sorge: Das Ausfüllen einer Liste für die Wahl des Nationalrats ist nicht besonders kompliziert. Dennoch gibt es einige Feinheiten, die leicht vergessen gehen, zumal die eidgenössischen Wahlen nur alle vier Jahre stattfinden.
Vorgedruckte Listen
Für die Wahl der Volkskammer erhalten Sie eine Reihe von vorgedruckten Listen sowie eine leere Liste nach Hause geschickt. Die Anzahl der Listen variiert von Kanton zu Kanton; es gibt eine Liste für jede politische Gruppierung, die in Ihrem Kanton für die grosse Kammer kandidiert.
Jede vorgedruckte Liste enthält zunächst eine Kopfzeile mit dem Namen der politischen Partei, die die Liste einreicht. Um Verwechslungen zu vermeiden, ist jede Liste mit einer Nummer versehen. Weiter unten finden Sie eine Reihe von Zeilen, die der Anzahl der Sitze entsprechen, die Ihr Kanton entsprechend seiner Bevölkerungszahl im Nationalrat hat. Beispielsweise hat Ihre Liste 36 Zeilen, wenn Sie im Kanton Zürich wählen, 19 in der Waadt, 4 in Neuenburg oder 2 im Jura.
Auf jeder vorgedruckten Liste steht der Name jedes Kandidaten oder jeder Kandidatin in einer Zeile. Oft stehen dort so viele Namen wie Zeilen, aber das ist nicht immer der Fall. Es ist denkbar, dass eine sehr kleine Partei nicht über genügend Kandidaturen verfügt, um beispielsweise die 36 Zeilen eines Zürcher Wahlzettels zu füllen. Es werden also Zeilen leer gelassen.
Wenn Sie einen vorgedruckten Wahlzettel unverändert in die Urne werfen, erhält die Partei, die in der Kopfzeile steht, alle Stimmen auf dem Wahlzettel – also eine pro Zeile – und jeder Kandidat oder jede Kandidatin, deren Name auf einer Zeile steht, erhält eine namentliche Stimme.
Bei der Auszählung der Stimmen bestimmt die Anzahl der auf eine Partei entfallenden Stimmen, wie viele Sitze ihr zustehen. Diese Sitze werden dann den Kandidaten und Kandidatinnen zugeteilt, die die meisten nominellen Stimmen erhalten haben.
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Seine Wahl personalisieren
Das Einreichen einer vorgedruckten und unveränderten Liste ist die einfachste Art, an der Wahl teilzunehmen. Das Wahlsystem ermöglicht es jedoch, die Wahl ein wenig zu personalisieren.
Wenn Ihnen eine Person auf einer Liste nicht gefällt, können Sie ihren Namen streichen. Die Person, deren Name gestrichen wurde, erhält keine namentliche Stimme, aber die so leer gewordene Zeile bleibt der Partei zugewiesen, die im Kopf der Liste steht.
Wenn Ihnen hingegen eine Person auf der Liste besonders gut gefällt, können Sie sie mit bis zu zwei namentlichen Stimmen bevorzugen. Dies wird als Kumulieren bezeichnet. Dazu schreiben Sie den Namen ein zweites Mal handschriftlich in eine ursprünglich leere Zeile der Liste oder in eine Zeile, die durch Streichung leer geworden ist.
Es ist auch möglich, auf einer Liste die Namen von Kandidaten und Kandidatinnen zu schreiben, die auf einer anderen Liste stehen. Dies wird als Panaschieren bezeichnet. Der Name muss handschriftlich in eine Zeile der Liste eingetragen werden, die ursprünglich leer war, oder in eine Zeile, die durch Streichung leer geworden ist.
Schliesslich ist es auch möglich, selbst eine leere Liste auszufüllen. Die Mindestvoraussetzung ist, dass Sie mindestens einen Namen auf dieser Liste eintragen. Achten Sie auch auf die Überschrift der Liste. Wenn Sie dort den Namen einer Partei mit ihrer Nummer eintragen, werden die leer gelassenen Zeilen dieser Partei gutgeschrieben. Steht jedoch keine Partei in der Kopfzeile, werden etwaige leer gelassene Zeilen nicht zugeordnet und gehen somit verloren.
Das Risiko der Ungültigkeit
Einige Punkte müssen beachtet werden, da ein Wahlzettel sonst für ungültig erklärt werden kann. In erster Linie muss das offizielle Wahlmaterial verwendet werden. Allfällige Änderungen müssen zudem zwingend von Hand vorgenommen werden. Auch Beleidigungen oder Angaben, die eine Identifizierung der wählenden Person ermöglichen, sind Gründe für eine Ungültigerklärung.
Und achten Sie bei der Rücksendung des Wahlmaterials darauf, dass die Post richtig frankiert ist. In der Westschweiz bieten nur die Kantone Genf und Freiburg das Frankieren an. Andernorts kann das Fehlen einer Briefmarke manchmal zur Ungültigkeit der Abstimmung führen, zum Beispiel im Wallis.
Und der Ständerat?
Am 22. Oktober wählt das Volk auch die Mitglieder des Ständerats neu, der Kammer der Kantone.
Die Wahl des Nationalrats ist Sache des Bundes, daher gelten im ganzen Land dieselben Regeln.
Die Wahl des Ständerats unterliegt hingegen dem kantonalen Recht, weshalb es zwischen den Kantonen kleine Unterschiede geben kann.
Insgesamt sind die Verfahren für die Wahl der kleinen und der grossen Kammer jedoch recht ähnlich.
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