Abstimmen aus dem Ausland: So funktioniert der Eintrag ins Stimm- und Wahlregister
Im Ausland leben – und gleichwohl in der Schweiz wählen und abstimmen: Die Schweiz gewährt ihren im Ausland lebenden Bürgerinnen und Bürgern diese Möglichkeit. Wer sie nutzen will, muss sich in ein Stimm- und Wahlregister eintragen lassen.
Rund 800’000 Schweizer:innen leben im Ausland. Ein grosser Teil von ihnen – über 600’000 – sind älter als 18 Jahre und somit nach schweizerischem Recht stimm- und wahlberechtigt. Aber längst nicht alle nutzen die politischen Rechte, welche die Schweiz ihren im Ausland lebenden Bürger:innen gewährt.
In einem Stimm- und Wahlregister eingetragen sind derzeit rund 220’000 Auslandschweizer:innen. Viele, die bis anhin nicht stimmten und wählten, dürften sich gerade im nun angelaufenen Wahljahr aber fragen, wie sie denn zum erforderlichen Eintrag im erwähnten Register kommen.
Die Voraussetzungen und das Vorgehen
Die Prozedur ist vergleichsweise einfach und – durchaus entscheidend – nur einmal zu durchlaufen: Wer im Register eingetragen ist, erhält das erforderliche Stimm- und Wahlmaterial stets unaufgefordert brieflich zugestellt
Rasch umschrieben sind auch die rechtlichen Voraussetzungen: Wer sich in ein Stimm- und Wahlregister eintragen lassen will, muss mindestens 18 Jahre alt sein, einen festen Wohnsitz im Ausland haben, bei der schweizerischen Vertretung in seinem Wohnsitzland angemeldet sein und darf nicht entmündigt sein.
Für den Eintrag ins Register werden keine Gebühren erhoben. Zudem kostet das Wählen und Abstimmen die Stimmberechtigten selbst nichts – oder fast nichts: Einzig die Rücksendung des Stimm- oder Wahlcouverts ist zu berappen.
Wählen und Abstimmen in der Schweiz ermöglicht eine zusätzliche, intensive Auseinandersetzung mit dem Herkunftsland. Weil Auslandschweizer:innen zudem ins Stimm- und Wahlregister ihrer letzten schweizerischen Wohngemeinde eingetragen werden, akzentuiert sich der «Heimatbezug» zusätzlich.
Bei jenen, die gar nie in der Schweiz gelebt haben, ist die schweizerische Heimatgemeinde zuständig. Der Gemeindename ist eine der benötigten Informationen für den Eintrag ins Register.
Das «Gesuch zur Ausübung der politischen Rechte» ist ein leicht verständliches Formular, das online heruntergeladen, handschriftlich ausgefüllt und an die schweizerische Vertretung im Wohnsitzland geschickt werden kann.
>> Laden Sie hier das Gesuchformular herunterExterner Link (von der Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten)
Weitreichende Mitgestaltungsmöglichkeiten
Die in der Schweiz lebenden Schweizer:innen haben vielfältige Mitsprachemöglichkeiten. Sie können mit ihrer Stimme mehrmals pro Jahr auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene politische Entscheide fällen.
Ganz so weit reichen die Rechte der Auslandschweizer:innen nicht. Mitentscheiden können sie alle auf nationaler Ebene. Dazu zählt nebst dem Stimmen und Wählen auch das Recht, nationale Volksinitiativen und Referenden zu unterzeichnen, sowie das Recht, für den Nationalrat zu kandidieren.
Zehn Kantone gewähren ihren im Ausland lebenden Bürgerinnen und Bürgern zusätzlich auch auf kantonaler Ebene das Stimm- und Wahlrecht. Es sind dies die Kantone Bern, Basel-Landschaft, Freiburg, Jura, Genf, Graubünden, Neuenburg, Solothurn, Schwyz und Tessin.
Wie bereits erwähnt ist ein Registereintrag dauerhaft und muss nicht erneuert werden. Er ist während der gesamten Dauer des Auslandsaufenthalts gültig. Auf Wunsch können sich Auslandschweizer:innen auch wieder aus dem Register streichen lassen. Dieser Wunsch ist schriftlich an die Vertretung des Wohnsitzlands zu richten.
Der Eintrag im Register wird übrigens auch dann gelöscht, wenn das Stimmmaterial dreimal in Folge nicht zugestellt werden kann. Aber: Nach einer Löschung bleibt die erneute Aufnahme ins Register problemlos möglich.
Die Hindernisse
Besonders Auslandschweizer:innen in Übersee klagen, sie erhielten die schriftlichen Unterlagen oft zu spät, was das Wählen und Abstimmen faktisch verunmögliche. Ihre Forderung nach einem elektronischen Abstimmungskanal (E-Voting) bleibt laut.
Dieser Artikel wurde ursprünglich 2023 in der Schweizer Revue veröffentlichtExterner Link.
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