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Kein Schweizer Pass ohne enge Beziehung zur alten Heimat

Der Schweizer Pass: auch im Ausland ein begehrtes Objekt. Keystone

Ab dem 1. Januar 2018 genügt es nicht mehr, eine Schweizer Grossmutter oder Ur-Grossmutter zu haben, um den roten Pass mit dem weissen Kreuz zu erhalten. Das neue Gesetz über das Schweizer Bürgerrecht enthält strengere Kriterien für Personen im Ausland. In Zukunft müssen diese unter anderem beweisen, dass sie enge Beziehungen zur Schweiz haben. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Im letzten Jahrzehnt erhielten rund 19’000 Personen im Ausland das Schweizer Bürgerrecht. In der Mehrheit der Fälle handelt es sich um Ehepartner von Schweizer Bürgerinnen oder Bürgern, die – nach einer Ehedauer von mindestens sechs Jahren – ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellten.

Von den insgesamt 43’000 Personen, die 2016 das Schweizer Bürgerrecht erlangten, lebten 1847 im Ausland.

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Mit der Revision des Gesetzes über das Schweizer Bürgerrecht, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, wird es ein wenig schwieriger, den Schweizer Pass zu erhalten. Wer eine Schweizer Grossmutter oder Ur-Grossmutter hat, hat nur noch ein halbes Jahr Zeit, das Bürgerrecht unter gewissen Bedingungen zu erlangen.

Das sind die wichtigsten Änderungen für Personen, die im Ausland leben und Schweizer oder Schweizerin werden möchten:

Die Mutter genügt, die Grossmutter nicht mehr

Gemäss dem Schweizer Gesetz, das auf dem «Recht des Blutes» basiert, erhält jede und jeder, der oder die bei Geburt Schweizer Eltern hat, automatisch das Bürgerrecht, auch im Ausland. Aber bis zum 1. Juli 1985 konnten die Mütter ihr Schweizer Bürgerrecht nicht an ihre Kinder übertragen. Die Kinder erhielten automatisch das Bürgerrecht ihres Vaters.

Danach wurde das Gesetz geändert, so dass auch Personen die vor 1985 von Schweizer Müttern geboren wurden, den Schweizer Pass erwerben konnten. Auch die Enkel- und Urenkelkinder dieser Mütter kamen bisher in den Genuss dieser Gesetzesänderung. Aber am 31. Dezember ist Schluss damit. Das neue Gesetz beschränkt die Erlangung des Bürgerrechts auf die erste Generation.

Ein Beispiel: Roberta, die in der Schweiz geboren wurde, heiratet 1935 einen Italiener. Sabina, die Tochter des Paars, kann ab dem 1. Januar 2018 von der erleichterten Einbürgerung profitieren. Sabinas Sohn Marco hingegen nicht mehr.

Zehn Jahre für Wiedereingliederung

Wenn junge Leute, die im Ausland geboren wurden, das Schweizer Bürgerrecht erhalten wollten, mussten sie dies bisher den Behörden vor ihrem 22. Geburtstag mitteilen. Das neue Gesetz erweitert diese Beschränkung auf das 25. Altersjahr, was für die 5. Schweiz ein kleiner Fortschritt bedeutet.

Aber nach dem 25. Geburtstag gelten mit dem neuen Gesetz strengere Kriterien. Die Kandidaten können zwar in den darauf folgenden zehn Jahren ein Gesuch um «Wiedereingliederung» stellen. Um den Schweizer Pass zu erhalten, müssen sie sich aber für ein Leben in der Schweiz entscheiden.

Die neuen Bestimmungen betreffen alle Kandidaten, die den Schweizer Pass – zum Beispiel als Folge einer Verheiratung – verloren haben. Wer bis zum 31. Dezember 2017 ein Gesuch einreicht, muss nur eine enge Verbindung zur Schweiz nachweisen, auch wenn die Frist von zehn Jahren seit dem Verlust des Bürgerrechts überschritten ist.

Wer im Ausland lebt und einen Schweizer Pass beantragt, muss bei der nächstgelegenen Schweizer Vertretung ein Gesuch stellen.

Gesuche, die vor dem 31. Dezember 2017 eingereicht werden, werden noch nach dem geltenden Gesetz über das Schweizer BürgerrechtExterner Link behandelt.

Die Auslandschweizer Organisation ASO erklärt auf ihrer WebsiteExterner Link die Verfahren und Bedingungen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts mit dem aktuell geltenden Gesetz.

Enge Beziehungen zur Schweiz

Das revidierte Gesetz verlangt ausserdem, dass die Beziehungen zur Schweiz eng sein müssen. Das Parlament hat dafür strengere Kriterien festgelegt. Die Kandidaten müssen sich mündlich in einer der Landessprachen ausdrücken können, Basiskenntnisse vom Land haben und regelmässige Kontakte zu Schweizer Bürgern pflegen. Ausserdem müssen sie sich innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Gesuch mindestens dreimal während fünf Tagen in der Schweiz aufgehalten haben. Bisher galt eine Frist von zehn Jahren.

Diese Bestimmung hat eine Ungleichheit unter den Kandidaten zur Folge, weil es einfacher ist, von Frankreich oder Italien in die Schweiz zu reisen, als von Argentinien oder Australien. Der Gesetzgeber ist sich dieser Ungleichheit bewusst. Diese werde bei der Prüfung der Gesuche berücksichtigt.

(Übertragung aus dem Französischen: Peter Siegenthaler)

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