Schweizer Staatsbürger werden
Den roten Pass mit dem weissen Kreuz kann man durch Abstammung, Heirat oder nach langem Aufenthalt im Land erhalten. Das Einbürgerungsverfahren ist aber manchmal umständlich und kompliziert.
Anders als in traditionellen Einwanderungsländern wie den USA oder Australien erwirbt ein in der Schweiz geborenes Kind die Schweizer Staatsbürgerschaft nicht automatisch.
Ein Kind ist von Geburt an Schweizer:in, wenn die Eltern verheiratet sind und mindestens eine Elternteil Schweizer:in ist. Dasselbe gilt für das Kind einer unverheirateten Schweizer Mutter oder eines unverheirateten Schweizer Vaters, wenn dieser die Vaterschaft vor Volljährigkeit des Kindes anerkennt. Im Ausland adoptierte Kinder erhalten die Schweizer Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil Schweizer:in ist.
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Wie erhalte ich den Schweizer Pass?
Die Schweiz erlaubt die doppelte Staatsbürgerschaft ohne Einschränkungen. Staatsangehörige bestimmter Länder können ihre erste Staatsangehörigkeit aber verlieren, wenn das Recht des anderen Staates die doppelte Staatsangehörigkeit nicht zulässt.
Alle Einbürgerungswilligen dürfen keine Schulden oder Vorstrafen haben und müssen sich im Alltag in einer Landessprache verständigen können (B1 mündlich und A2 schriftlich). Sie dürfen in den drei Jahren vor dem Einbürgerungsgesuch keine Sozialhilfe bezogen haben. Sie müssen insgesamt «erfolgreich integriert» sein, die schweizerischen Sitten und Gebräuche kennen und dürfen die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Erleichterte Einbürgerung
Die erleichterte Einbürgerung ist ein einfacheres und schnelleres Verfahren, weil die Entscheidung einzig vom Bund getroffen wird. Von einer erleichterten Einbürgerung können mehrere Kategorien von Personen profitieren:
– Ehepartner:innen von Schweizer:innen, die in der Schweiz wohnen, sofern sie seit drei Jahren in einer ehelichen Gemeinschaft leben. Insgesamt müssen sie fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, davon ein Jahr unmittelbar vor Antragstellung.
– Ehepartner:innen von Schweizer:innen, die im Ausland wohnen, sofern sie seit sechs Jahren in einer ehelichen Gemeinschaft leben und enge Bindungen zur Schweiz haben (beispielsweise durch Aufenthalt in der Schweiz, Kenntnis einer Landessprache usw.).
– Kinder ohne Staatsangehörigkeit, wenn sie insgesamt fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz nachweisen können, davon ein Jahr unmittelbar vor der Antragstellung.
– Kinder eines eingebürgerten Elternteils, sofern sie minderjährig waren, als ihr Elternteil den Antrag auf Einbürgerung gestellt hat, und wenn sie den Antrag vor Vollendung ihres 22. Lebensjahrs einreichen. Zudem müssen sie einen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz nachweisen können, davon drei Jahre unmittelbar vor der Antragstellung.
– Personen, welche mindestens fünf Jahre lang irrtümlich in dem Glauben lebten, die Schweizer Staatsangehörigkeit zu besitzen.
– Ausländer:innen der dritten Generation, also Personen, deren Grosseltern bereits in der Schweiz gelebt haben. Um in diese Kategorie zu fallen, muss mindestens ein Grosselternteil bereits in der Schweiz geboren worden sein und eine Aufenthaltsgenehmigung erworben haben. Weiter muss mindestens ein Elternteil fünf Jahre der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz absolviert, mindestens zehn Jahre in der Schweiz gelebt und eine Niederlassungsbewilligung erworben haben. Die an einer erleichterten Einbürgerung interessierte Person selbst muss in der Schweiz geboren worden sein, eine Niederlassungsbewilligung besitzen und mindestens fünf Jahre die Schule in der Schweiz besucht haben.
Die Einbürgerungsbehörden laden die antragstellenden Personen zu einem persönlichen Gespräch ein, in dem es unter anderem um ihre Kenntnisse über die Schweiz (Geografie, Geschichte, Politik und Gesellschaft) geht.
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Ordentliche Einbürgerung
Dieser Prozess ist komplexer, weil er die Behörden der Gemeinde, des Kantons und des Bundes durchläuft. Als allgemeine Regel gilt, dass jede Person, die seit zehn Jahren in der Schweiz wohnt und eine Niederlassungsbewilligung C besitzt, bei ihrer Wohngemeinde oder ihrem Wohnkanton einen Antrag auf ordentliche Einbürgerung stellen kann.
Für diese Bedingungen zählen die zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz verbrachten Jahre doppelt, die tatsächliche Aufenthaltsdauer muss jedoch mindestens sechs Jahre betragen. Für die Aufenthaltsdauer zählen:
– Aufenthalte mit einer B- oder C-Bewilligung
– Aufenthalte mit einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA ausgestellten Legitimationskarte oder mit einer Ci-Bewilligung
– die Hälfte der Zeit eines Aufenthalts mit einem Ausweis F (vorläufige Aufnahme)
– Aufenthalte mit einem Ausweis N (Asylverfahren) oder einem Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung) zählen nicht.
Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft mit einer Person mit Schweizer Staatsangehörigkeit leben, haben eine kürzere Mindestaufenthaltsdauer: Sie können bereits einen Antrag auf ordentliche Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gelebt haben.
Zu der Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz machen die einzelnen Kantone eine Aufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren in Kanton und Gemeinde zur Bedingung.
Die Anforderungen und Verfahren können sich von Kanton zu Kanton oder sogar von Gemeinde zu Gemeinde stark unterscheiden. Einige Behörden führen schriftliche oder mündliche Einbürgerungstests durch, um die Kenntnisse über die Schweiz und die Wohnregion der Bewerber:innen zu prüfen.
Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit
Eine Person kann ihre Schweizer Staatsbürgerschaft in vier Fällen verlieren:
– Verwirkung: Ein im Ausland geborenes Kind eines schweizerischen Elternteils, das eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verliert die schweizerische Staatsangehörigkeit automatisch mit Vollendung des 25. Jahres, wenn es bei keiner Schweizer Behörde im Ausland oder Inland gemeldet ist.
– Entlassung: Schweizer Bürger:innen, die im Ausland wohnen und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, können bei einer Schweizer Vertretung im Ausland einen Antrag auf Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen.
– Nichtigerklärung: Wer im Einbürgerungsverfahren unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, kann den Schweizer Pass bis zu acht Jahre nach der Ausstellung verlieren.
– Entzug: Einer Person mit doppelter Staatsangehörigkeit kann die Schweizer Staatsangehörigkeit entzogen werden, wenn ihr Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz in schwerwiegender Weise schadet. Dies ist nur in schweren Fällen möglich, beispielsweise nachdem die Person wegen Kriegsverbrechen oder Terrorismus verurteilt worden ist.
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Wiedererwerb der Schweizer Staatsbürgerschaft
Eine Person, die die Schweizer Staatsbürgerschaft besass, sie aber durch Verwirkung, Entlassung oder Heirat mit einem ausländischen Staatsangehörigen verloren hat, kann die Wiedereinbürgerung beantragen.
Wenn der Verlust der Schweizer Staatsbürgerschaft weniger als zehn Jahre zurückliegt, kann die Person einen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen, unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder im Ausland lebt. Nach Ablauf dieser Frist können nur Personen, die sich seit mindestens drei Jahren rechtmässig und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten, einen Antrag stellen.
Wenn die antragstellende Person in der Schweiz lebt, muss sie nachweisen, dass sie erfolgreich integriert ist. Lebt sie im Ausland, muss sie nachweisen, dass sie enge Bindungen zur Schweiz aufrechterhalten hat.
Weitere Informationen über die Einbürgerung und die Schweizer Staatsbürgerschaft:
– die Website des Staatssekretariats für MigrationExterner Link
– das Bundesgesetz über das Schweizer BürgerrechtExterner Link
– die Informationen auf der offiziellen Website ch.chExterner Link
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