Arbeitslos im Ausland? Dies gilt es bei der Rückkehr in die Schweiz zu beachten
Vor einer Rückkehr in die Schweiz lohnt es sich, gut vorbereitet zu sein. Vor allem dann, wenn in der Schweiz erstmal ein Job gefunden werden muss.
Für Schweizerinnen und Schweizer auf der ganzen Welt ist der rote Pass eine Versicherung: Falls es mal nicht wie geplant läuft, können sie in die Schweiz zurückkehren. Doch ganz so einfach ist es in der Realität manchmal nicht. «Ohne guten Plan zurückzukommen, kann man sich nicht leisten», sagt eine Auslandschweizerin, die nach zwölf Jahren in Grossbritannien wieder zurückgekehrt ist. «Man braucht Ersparnisse für rund ein Jahr», ist sie überzeugt. Sie konnte sich bei ihrer Ankunft in der Schweiz auf die Unterstützung von Freund:innen verlassen.
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Im Jahr 2024 hat die Auslandschweizer-Organisation (ASO) 240 Anfragen zum Thema Rückkehr in die Schweiz erhalten. «Wie schwierig eine Rückkehr in die Schweiz wird, hängt von der individuellen Situation der Rückkehrenden ab», sagt Ursula Schindler vom Rechtsdienst der ASO. Zum Beispiel vom Alter, den beruflichen Qualifikationen, den Sprachkenntnissen und dem vorhandenen Netz von Familie und Freund:innen. «Doch für die meisten Schwierigkeiten gibt es Lösungen», sagt sie.
Damit diese Schwierigkeiten gar nicht erst entstehen, hilft es, sich schon mehrere Monate vor dem Umzug gut zu informieren und mit den entsprechenden Behörden und Stellen in Kontakt zu treten. Zum Beispiel, wenn ein Jobverlust der Grund für die Rückkehr in die Schweiz ist und eine Stellensuche bevorsteht. Schweizer Bürger:innen haben zwar grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe, doch es gilt verschiedene Voraussetzungen zu beachten.
Rückkehr aus einem EU/EFTA-Staat
Auslandschweizer:innen, die in einem europäischen Land arbeitslos werden, müssen ihre Ansprüche gemäss auf Arbeitslosenentschädigung zuerst im Land, in dem sie gearbeitet haben, geltend machen, wie der BundExterner Link hier festhält.
Bei einer Rückkehr in die Schweiz erhält die arbeitslose Person während drei bis sechs Monaten Arbeitslosengeld vom ehemaligen Wohnland. Doch wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) auf Anfrage von SWI swissinfo.ch sagt, ist dies nur möglich, wenn die arbeitslose Person schon vor der Rückreise ein Formular ausfüllt, mit dem die Mitnahme der Arbeitslosenentschädigung beantragt wird. Dieses Formular muss dann beim lokalen Arbeitslosenamt der Schweizer Gemeinde, in der sich die Person registrieren wird, eingereicht werden.
Ab diesem Zeitpunkt muss er oder sie die gleichen Bedingungen wie andere Arbeitssuchende in der Schweiz erfüllen, zum Beispiel Coachings besuchen und Bewerbungen schreiben, damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Arbeitslosengeld beantragen
Zu beachten ist, dass Auslandschweizer:innen aus einem EU- oder EFTA-Land nach Ablauf der Arbeitslosengelder aus ihrem ehemaligen Wohnland nicht auf eine Entschädigung aus der Schweiz wechseln können. «Wenn die Person nach diesem Zeitpunkt noch keinen Arbeitsplatz in der Schweiz gefunden hat, aber weiterhin Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss sie in das EU/EFTA-Land zurückkehren, aus dem sie gekommen ist», hält das Seco fest. «Alternativ kann sie Sozialhilfeleistungen in der Schweiz beantragen», sagt ein Sprecher des Seco.
Die Auslandschweizerin, die aus Grossbritannien in die Schweiz zurückgekehrt ist, hat es versäumt, dieses Formular vor ihrer Ausreise auszufüllen und hat deshalb kein Arbeitslosengeld aus ihrem ehemaligen Wohnland erhalten.
Es gibt verschiedene Angebote für rückkehrende Auslandschweizer:innen. Zum Beispiel das Beratungsangebot des Seco, das vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt angeboten wird. Allerdings nur, wenn die Kontaktaufnahme mehr als zwei Monate vor der Rückreise erfolgt. Auslandschweizer:innen können sich vor der Rückkehr in die Schweiz im AVAM (elektronisches Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik) registrieren lassen. Dazu müssen sie ein Anmeldeformular ausfüllenExterner Link und es zusätzlich mit den Bewerbungsunterlagen einsenden. Dieses Angebot gilt für die ganze Schweiz, es ist jedoch lediglich eine Beratung und keine Stellenvermittlung.
Falls der Umzug in die Schweiz in weniger als zwei Monaten vorgesehen ist, können sich Rückkehrende bei ihrer Ankunft an die an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)Externer Link in ihrer Wohnregion wenden.
Eine weitere Möglichkeit stellen die Beratungen von EURESExterner Link (European Employment Services) in der Schweiz oder in dem Land, aus dem die Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen zurückkehren, dar.
Rückkehr aus Drittländern
Für Auslandschweizer:innen, die aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat in die Schweiz zurückkehren, gelten andere Regeln. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen im neuen Wohnkanton Arbeitslosenentschädigung beantragen. Laut dem Bund sind Rückkehrende aus Drittstaaten in der Regel versichert, wenn sie länger als ein Jahr im Ausland gelebt haben und dort in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate erwerbstätig waren.
Sie müssen eine Bescheinigung des Arbeitgebenden im Ausland über die Dauer der Tätigkeit vorlegen und innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr in die Schweiz den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen. Zusätzlich müssen innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens sechs Monaten Beiträge geleistet werden.
Rückkehrer:innen aus Drittstatten haben dabei nicht unbedingt den gleichen Anspruch auf 70 oder 80% des letzten Lohnes, wie es für Inlandschweizer:innen der Fall wäre. Das Arbeitslosenamt passt stattdessen den Betrag von Fall zu Fall an – pauschal und oft abhängig vom Bildungsstand und der Art der vorherigen Beschäftigung.
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Schweizer:innen und Schweizerinnen, die aus Drittstaaten zurückkehren, können unter bestimmten Bedingungen auch Sozialhilfe beziehen, wenn die finanziellen Verhältnisse unter dem Existenzminimum sind. Ob jemand SozialhilfeExterner Link erhalten kann, entscheiden die zuständigen Sozialämter. «Für Rentenempfänger:innen mit geringem Einkommen sind es die Ergänzungsleistungen AHV/IV, die zum Zug kommen», sagt Ursula Schindler von der ASO.
Kontakt mit der Gemeinde aufnehmen
Nicht nur bei der Stellensuche lohnt es sich, wenn man vor der Rückkehr aus dem Ausland Kontakt mit den Behörden und Institutionen aufnimmt, damit man in der Schweiz keine unangenehmen Überraschungen erlebt.
Die anfangs erwähnte Auslandschweizerin befand sich nach ihrer Rückkehr in einer Zwickmühle: Die Krankenversicherung verlangte von ihr einen Nachweis über ihre neue Schweizer Adresse.
Gleichzeitig verlangten die lokalen Behörden einen Nachweis, dass sie krankenversichert war, damit sie sich an einer Adresse anmelden konnte. Solche Situationen lassen sich vermeiden, wenn man schon vor dem Umzug mit der Kranken- und anderen Versicherungen Kontakt aufnimmt.
Es ist auch ratsam, sich auf der Website der neuen Wohngemeinde zu informieren, bevor man sich beim Personenmeldeamt anmeldet. Dort erfährt man unter anderem, welche Dokumente dafür nötig sind.
Editiert von Balz Rigendinger. Mitarbeit: Camille Kündig
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