Asyl in der Schweiz
Jeder Mensch kann in der Schweiz Asyl beantragen. Das Verfahren kann jedoch langwierig sein und die Personen, die um Asyl ersuchen, müssen beweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass sie Schutz vor Verfolgung suchen.
Das AsylgesetzExterner Link definiert den Begriff des Flüchtlings und die Bedingungen, die zur Gewährung von Asyl führen können oder nicht. Es besagt: «Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.»
Am 1. März 2019 trat das neue Schweizer Asylsystem in Kraft. Die gesamte Organisation wurde überarbeitet, um die Verfahren zu beschleunigen, was grössere Veränderungen bei den Aufnahmezentren, der rechtlichen Unterstützung und den Beschwerdefristen mit sich brachte.
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Wie funktioniert das Asylverfahren in der Schweiz?
Ankunft in der Schweiz
Es kann ein Asylantrag gestellt werden:
– mündlich oder schriftlich an einem Schweizer Grenzposten oder bei der Grenzkontrollstelle eines Schweizer Flughafens
– direkt in den Bundeszentren für Asylsuchende des Staatssekretariats für Migration (SEM)
Es ist grundsätzlich nicht möglich, einen Asylantrag aus dem Ausland zu stellen. Einzelpersonen, die ihr Heimatland aus zwingenden Gründen verlassen müssen, können sich jedoch an die zuständige Schweizer Vertretung wenden, um zu erfahren, ob sie ein Visum für die Einreise in die Schweiz erhalten können. Ein humanitäres Visum kann ausgestellt werden, wenn das Leben oder die körperliche Unversehrtheit direkt, ernsthaft und konkret bedroht sind.
Personen, die ihr Herkunftsland verlassen haben und sich in einem Drittland aufhalten, werden als nicht ernsthaft gefährdet angesehen und sind als solche in der Regel nicht asylberechtigt.
Die Schweiz hat das Dublin-Abkommen unterzeichnet, das dem ersten europäischen Land, in dem ein Asylsuchender ankommt, vorschreibt, seine Fingerabdrücke zu nehmen und seinen Antrag zu registrieren. Personen, die danach in einen anderen EU/EFTA-Staat reisen und einen neuen Asylantrag stellen, sollten theoretisch in das Land zurückgeschickt werden, in dem sie zuerst registriert wurden.
Das Dublin-Abkommen wird derzeit neu verhandelt und die verschiedenen Länder versuchen, sich auf einen europäischen Migrationspakt zu einigen.
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Vorbereitende Phase
Unabhängig davon, wie sie in die Schweiz eingereist sind, müssen sich die Asylsuchenden anschliessend in einem der Empfangszentren des Landes melden, um ihr Asylverfahren einzuleiten. Während dieser Vorbereitungsphase, die etwa drei Wochen dauert, werden sie vor Ort untergebracht und haben Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand.
Die Asylbewerber:innen nehmen an mehreren Gesprächen mit Mitarbeitern des SEM teil, die versuchen, ihre Identität festzustellen und zu klären, ob die Schweiz für die Bearbeitung ihres Antrags zuständig ist. Sie werden aufgefordert, ihre persönlichen Daten, ihre Reiseroute und ihre Asylgründe anzugeben. Ihre Fingerabdrücke werden abgenommen und mit den in der europäischen Datenbank Eurodac gespeicherten Daten verglichen. Das Zentrum führt auch einen Gesundheitscheck durch und nimmt bei Bedarf Altersuntersuchungen und DNA-Analysen vor.
Zuweisung zu einem Verfahren
Nachdem das SEM die ersten Informationen über das Asylgesuch gesammelt hat, weist es die Asylsuchende oder den Asylsuchenden einem Verfahrenstyp zu. Bei seinem Entscheid stützt sich das SEM auf die Situation im Herkunftsland, die Glaubwürdigkeit des Gesuchs und das Verhalten der Person.
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– Dublin-Verfahren: Stellt das SEM fest, dass die asylsuchende Person bereits in einem anderen Land, das das Dublin-Abkommen unterzeichnet hat, registriert wurde, organisiert es die Rückführung in den betreffenden Staat. Ausnahmen gibt es bei systemischen Mängeln bei der Betreuung von Asylsuchenden in bestimmten Ländern. Dieses Verfahren soll maximal 140 Tage dauern und findet im Registrierungszentrum statt.
– Beschleunigtes Verfahren: Wenn das SEM feststellt, dass die in der Vorbereitungsphase erhaltenen Informationen ausreichen, um das Asylgesuch sicher zu beurteilen, wählt es ein beschleunigtes Verfahren. Innerhalb von acht Arbeitstagen wird eine weitere Anhörung durchgeführt und ein Entscheid gefällt. Dieses Verfahren ist auf maximal 100 Tage ausgelegt und findet in der Empfangsstelle statt.
– Erweitertes Verfahren: Wenn das SEM feststellt, dass die in der Vorbereitungsphase gewonnenen Informationen nicht ausreichen, um einen Asylentscheid zu fällen, und dass zusätzliche Abklärungen notwendig sind, entscheidet es sich für ein erweitertes Verfahren. Die Person wird dann einem Kanton zugewiesen und in ein regionales Aufnahmezentrum überführt. Dieses Verfahren soll maximal ein Jahr dauern.
Bis zum Asylentscheid erhält die Person einen N-Ausweis. Das bedeutet, dass sie in den ersten drei bis sechs Monaten nicht arbeiten darf, danach nur mit Bewilligung. Familienzusammenführung und Reisen ins Ausland sind nicht erlaubt.
Seit seinem Inkrafttreten ist das neue Schweizer Asylsystem Gegenstand zahlreicher Kritiken von Jurist:innen und Hilfsorganisationen für Migrant:innen. Diese werfen dem SEM insbesondere vor, Entscheidungen zu schnell und ohne Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Einzelnen zu treffen, zu starre Fristen anzuwenden und ein Sicherheitsregime in den Bundesaufnahmelagern eingeführt zu haben.
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Positive Entscheidung
Wenn das SEM der Ansicht ist, dass der/die Asylsuchende die Kriterien für den Flüchtlingsstatus erfüllt, ist der Asylentscheid positiv, die Person wird in einen Kanton überstellt und kann ihren Integrationsprozess in der Schweiz beginnen.
Sie erhält eine B-Bewilligung, damit kann sie arbeiten, Familienangehörige nachziehen und ins Ausland reisen (ausser in ihr Herkunftsland).
Negative Entscheidung
Wenn das SEM der Ansicht ist, dass der Asylbewerber oder die Asylbewerberin die Kriterien für den Flüchtlingsstatus nicht erfüllt, ist der Entscheid negativ und die Person wird aufgefordert, das Land innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen; ansonsten droht ihr die zwangsweise Rückführung in ihr Herkunftsland. Vor der Abschiebung können abgelehnte Asylsuchende inhaftiert werden, auch Kinder.
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Wenn kein Rückübernahmeabkommen mit dem Herkunftsstaat besteht, kann die Person nicht zwangsweise abgeschoben werden und wird aufgefordert, das Hoheitsgebiet der Schweiz selbstständig zu verlassen. Entscheidet sich die Person zu bleiben, darf sie weder arbeiten noch eine Ausbildung absolvieren oder die Familienzusammenführung in Anspruch nehmen. Sie hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern nur auf Nothilfe.
Wenn die allgemeine Lage im Herkunftsland zu schlecht ist (Krieg, bewaffnete Konflikte) und eine Ausweisung gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstossen würde, kann der Person eine vorläufige Aufnahme gewährt werden. Sie erhält dann eine F-Bewilligung, mit der sie eine Arbeit suchen kann, die aber erst nach drei Jahren und unter bestimmten Bedingungen den Familiennachzug erlaubt.
Beschwerde
Die Asylbewerberin oder der Asylbewerber kann gegen jeden negativen Entscheid oder Nichteintretensentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde einlegen.
Die Frist für eine Beschwerde ist je nach Verfahren unterschiedlich: 5 Arbeitstage in einem Dublin-Verfahren, 7 Arbeitstage in einem beschleunigten Verfahren, 30 Tage in einem erweiterten Verfahren. Das BVGer entscheidet als zweite und letzte Instanz, was bedeutet, dass die betroffene Person nur einmal gegen einen negativen Asylentscheid Beschwerde einlegen kann.
Weitere Informationen über das Asylverfahren in der Schweiz:
– die Website des Staatssekretariats für MigrationExterner Link
– das Bundesgesetz über das AsylwesenExterner Link
– die Website des UNHCR, des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten NationenExterner Link
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