Video-Überwachung allein genügt nicht für Kürzung der IV-Rente
(Keystone-SDA) Solothurn – Videobilder und Überwachungsberichte eines Privatdetektives reichen allein nicht aus, um einem IV-Bezüger die Rente herabzusetzen oder zu streichen. Die IV-Stelle muss sich bei einem Entscheid zwingend auf eine ärztliche Untersuchung stützen.
Dies geht aus einem Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 6. Januar hervor, wie Procap, der schweizerische Invaliden-Verband, mitteilte. Eine Überwachung dürfe stets nur die Grundlage für eine weitere Überprüfung und eine medizinische Abklärung sein.
Im konkreten Fall hatte die kantonale IV-Stelle einem 56-jährigen Bezüger aufgrund einer Videoüberwachung durch einen Privatdetektiven seine halbe IV-Rente gestrichen. Der Mann hatte den Verdacht der Behörde auf sich gezogen, weil er seinen Wohnort wechseln wollte.
Die IV beauftragte einen Privatdetektiv zu beobachten, in welchem Umfang der Rentenbezüger bei den Zügelarbeiten mitarbeiten werde. Der Mann wurde an insgesamt drei Tagen bei Umzugsarbeiten, beim Rasenmähen und beim Autofahren gesichtet.
Diese Tätigkeiten dokumentierte der Privatdetektiv mit einer Videokamera. Seit 2008 ist eine Überwachung durch Detektive im öffentlichen Raum gesetzlich erlaubt.
Die IV-Stelle kam zum Schluss, dass der Mann entgegen der bisherigen Beurteilung mehr als 50 Prozent erwerbsfähig sei. Der Entscheid stützte sich gemäss des Verbands Procap jedoch auf keine umfassende medizinische Untersuchung.
Der Verband reichte im Auftrag des Betroffenen eine Beschwerde gegen die Rentenstreichung ein. Das Gericht wies die IV-Stelle Urteil nun an, eine medizinische Abklärung in die Wege zu leiten.