Immer wieder sagt Strassburg der Schweiz, wie Gleichberechtigung geht
Bevor die Schweiz die Europäische Menschenrechts-Konvention ratifizieren konnte, musste sie noch hastig das Frauenstimmrecht einführen. Seither wird sie auffallend oft wegen Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts verurteilt.
70 Jahre EMRK: Im November 1950 verabschiedete der Europarat in Rom die Europäische Menschenrechts-Konvention (EMRK). Diese gilt als eine der wichtigsten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte.
Denn die so verbrieften Rechte können am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg eingeklagt werden. Dessen Urteile sind verbindlich, die Staaten müssen sie umsetzen.
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EGMR und die Schweiz – eine Hassliebe
Die Schweiz ratifizierte die Konvention erst 1974. Grund für die Verspätung war unter anderem das fehlende Stimm- und Wahlrecht für Frauen, das eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellte. Der Bundesrat musste deshalb erst eine weitere Abstimmung über das Frauenstimmrecht durchpeitschen – die glücklicherweise gelang –, bevor er das Abkommen unterzeichnen konnte.
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Schweizerinnen mussten lange für Stimmrecht kämpfen
Dafür wurde die Schweiz verurteilt
Die Schweiz wird im Vergleich zu anderen Ländern zwar relativ selten vom EGMR verurteilt, aber es gibt ein paar Knackpunkte. Nebst Verletzungen der Pressefreiheit, Fragen des fairen Verfahrens und problematischer Ausschaffungen von abgewiesenen Asylbewerbern tauchen immer wieder Schweizer Fälle von Geschlechterdiskriminierung auf. Opfer sind sowohl Frauen als auch Männer.
Hier eine Zusammenstellung der interessantesten Fälle:
Schuler-ZgraggenExterner Link (1993): «Mütter arbeiten nicht»
Die Schweizerische Invalidenversicherung kürzt einer Mutter die Rente mit der Begründung, dass eine Frau nach allgemeiner Lebenserfahrung ihre Arbeit ohnehin vorübergehend aufgebe, sobald sie ein Kind gebäre. Der EGMR fand das diskriminierend.
Di TrizioExterner Link (2016): «Mütter arbeiten ohnehin nur Teilzeit»
Viel gelernt hat die Schweiz nicht. 2016 kommt es zu einem Déjà vu. Die Invalidenversicherung streicht einer Frau nach der Geburt von Zwillingen die Teilrente. Begründung: Die Frau hätte wegen der Kinderbetreuung sowieso nur noch Teilzeit arbeiten können. Auch diese Annahme fand der EGMR diskriminierend.
BurghartzExterner Link (1994): «Nur Frauen können Doppelnamen tragen»
Eine Susanna Burghartz heiratet in Deutschland einen Albert Schnyder. Sie heissen fortan Susanna Burghartz und Albert Schnyder Burghartz – nach deutschem Namensrecht ist dies möglich. Als das Ehepaar in die Schweiz einwandert, ändern die Behörden den Familiennamen zu Schnyder. Albert darf nicht mehr Schnyder Burghartz heissen. Begründung: Nur eine Frau könne einen Doppelnamen tragen.
Das Gericht in Strassburg befand, es gebe keine objektive und vernünftige Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung im Schweizer Namensrecht.
In der Zwischenzeit wurde das Schweizer Namensrecht komplett revidiert. Doppelnamen gibt es nicht mehr.
B. gegen die Schweiz (2020)Externer Link: «Frauen brauchen lebenslange Witwenrente, weil sie vom Ehemann versorgt werden»
Ein Mann zieht nach dem Tod seiner Ehefrau die beiden Kinder allein gross. Er erhält eine Witwerrente. Als die Kinder volljährig sind, erhält der Witwer keine Rente mehr. Wäre er eine Frau, hätte er lebenslang Anrecht auf eine Witwenrente.
Diese Ungleichbehandlung befand der EGMR jüngst für diskriminierend. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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