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Strassburger Richter rügen Schweiz

Blick in die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der die Schweiz für die Einfrierung von Vermögen ohne Prüfung der Rechtmässigkeit gerügt hat. Keystone

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Schweiz gerügt. Sie hätte das Vermögen eines Irakers nicht einfrieren dürfen, ohne zuerst zu prüfen, ob dieser zu Recht auf einer internationalen Sanktionsliste stand. Der Mann gehörte zu Saddam Husseins Geheimdienst.

2006 hatte das damalige Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) gestützt auf eine Resolution des UNO-Sicherheitsrats Guthaben von früheren Mitgliedern des Regimes von Saddam Hussein eingezogen. Nicht nur die auf den Ex-Finanzchef lautenden Gelder wurden konfisziert, sondern auch die seiner Firma.

Der Betroffene wehrte sich vergeblich dagegen. Das Bundesgericht kam im Februar 2008 zum Schluss, dass ihm in diesem Fall die Hände gebunden seien. Die Schweiz sei nicht befugt, die Gültigkeit von Beschlüssen des UNO-Sicherheitsrates zu prüfen. Die Liste des Sanktionskomitees sei verbindlich.

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Mit der Einziehung der Gelder ohne vorherige Prüfung hat die Schweiz gemäss EGMR gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstossen. Dieses ist im Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgeschrieben.

Die Grosse Kammer des EGMR schreibt in ihrem Urteil, dass die UNO-Resolution den Schweizer Gerichten eine Überprüfung nicht verbiete. Die Auflistung von Personen auf einer Sanktionsliste könne schwerwiegende Eingriffe in die Rechte der Betroffenen haben.

Deshalb hätten die Schweizer Behörden überprüfen müssen, ob die Aufnahme der betreffenden Person auf der UNO-Sanktionen-Liste menschenrechtskonform ist.

Dafür muss die Schweiz laut EGMR die nachrichtendienstliche Begründung, warum die betreffende Person auf die Sanktionsliste gesetzt wurde, bei der UNO in New York einfordern.

Der Berner Völkerrechts-Professors Jörg Künzli findet die Begründung des Urteils überraschend: «Allgemein war erwartet worden, dass der EGMR Stellung nimmt, ob die EMRK oder UNO-Recht Vorrang hat. Nun kommt das Gericht zum Schluss, es liege kein Widerspruch der beiden Rechtsordnungen vor.»

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