Integrationskurse: Keine Pflicht für EU-Bürger?
Auch wenn am 28. November die Ausschaffungs-Initiative der Schweizerischen Volkspartei oder deren Gegenvorschlag angenommen würde, könnte das neue Recht nicht einfach auf EU-Bürger übertragen werden, sagt die Völkerrechtlerin Astrid Epiney.
Ausländer, die wegen vorsätzlicher Tötung, Vergewaltigung oder einem anderen schweren Sexualdelikt, Raub, Menschenhandel, Drogenhandel, Einbruch oder missbräuchlichem Bezug von Sozialleistungen verurteilt worden sind, müssen aus der Schweiz ausgeschafft werden, verlangt die SVP-Ausschaffungs-Initiative.
Zur Abstimmung gelangt auch ein Gegenvorschlag des Parlaments, der die Delikte, aufgrund welcher ein Verurteilter nach Verbüssen seiner Strafe das Land verlassen muss, genauer definiert. Der Gegenvorschlag sieht weiter die Förderung von Integrationsmassnahmen wie Begrüssungsgespräche oder den Abschluss von Integrationsvereinbarungen vor.
Astrid Epiney, Professorin für Europa- und Völkerrecht an der Universität Freiburg, ist jedoch der Ansicht, dass Integrationskurse für EU-Bürgerinnen und –Bürger nur freiwillig möglich sind. Ist damit der Gegenvorschlag der Ausschaffungs-Initiative in Frage gestellt?
«Nein», antwortet Astrid Epiney. «Der Gegenvorschlag enthält ja keine Verpflichtungen zu Integrationsmassnahmen. Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung des Integrationsartikels einen erheblichen Gestaltungsspielraum.»
Die rechtliche Seite sei jedoch klar: Obligatorische Integrationskurse verstossen gegen das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union (EU), ist Epiney überzeugt.
Sie sieht das nicht als Nachteil: «Das Freizügigkeitsabkommen beruht ja auf Gegenseitigkeit. Im EU-Raum lebende Schweizerinnen und Schweizer können auch nicht zu Integrationsmassnahmen gezwungen werden.»
Knackpunkt Freizügigkeitsabkommen
Die Professorin macht darauf aufmerksam, dass Integration nicht das Thema des Freizügigkeitsabkommens sei. Dieses regle lediglich die Frage des Zugangs und des Aufenthalts der Bürger der Vertragsparteien bei den anderen Vertragspartnern.
Auch Adrian Gerber vom Bundesamt für Migration (BfM) hält fest: «Es ist richtig, dass man keine Person aus dem EU-Efta-Raum gegenüber einer Schweizerin, einem Schweizer diskriminieren darf.»
Nur wenn die Schweiz Integrationsmassnahmen für ihre eigenen Landsleute verfügen würde, könnte man diese auch für EU-Bürger als obligatorisch erklären. Beispielsweise müsste dann ein nach Bern ziehender Tessiner auch ein Begrüssungsgespräch über sich ergehen lassen und einen Sprachkurs absolvieren. Ein derartiges Szenario ist und bleibt hierzulande eine Utopie.
Kein Integrations-Verbot
Das Abkommen verbietet Integrationsmassnahmen nicht. «Aber es setzt insofern Grenzen, als dass man diese nicht mit zusätzlichen Aufenthaltshürden oder Aufenthaltsvoraussetzungen verknüpfen darf», so Epiney.
Die Konzeption des Abkommens sei ja, dass sich die Schweiz ans EU-Recht andocke. Und die Auslegung des Unionsrechtes sei in diesem Punkt relativ klar aufgrund der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes, die man eben auch übernehmen musste.
Menschen, die von ausserhalb der EU kommen, können dagegen zu Integrationskursen gezwungen werden. «Allerdings darf man sich fragen, ob es sinnvoll sei, wenn ein Russe einen Sprachkurs besuchen muss, ein Lette dagegen nicht», meint Epiney.
Da mache es Sinn, sich mehr Gedanken zu machen. Auch jenseits der rechtlichen Erwägungen. «Wieso nicht den Besuch von Integrationskursen mit gewissen Anreizen verbinden?» fragt Epiney.
«Personen, die einen solchen Kurs besuchen, könnten in anderen Bereichen mit gewissen Erleichterungen belohnt werden, etwa bei Wartefristen für Aufenthaltsgenehmigungen.»
Anwendungsprobleme bei der Initiative
Auch die Ausschaffungs-Initiative lässt sich laut der Freiburger Professorin nicht einfach so auf EU-Bürger anwenden. «Der Automatismus zwischen bestimmten Straftaten und dem Entzug der Aufenthaltserlaubnis und Wegweisung ist klar freizügigkeitsabkommens-widrig.»
Das Abkommen erlaubt die Wegweisung von Ausländern, wenn diese eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind. «Eine solche Ausweisung ist aber nur auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung zulässig», betont Epiney, was auch durch die Rechtsprechung seit den 1970er-Jahren bestätigt werde.
«Und das schliesst aus, dass man nach einer Straftat mit einem bestimmten Strafmass automatisch ausgewiesen werden kann.»
Was geschieht, wenn die Initiative angenommen wird? «Das wird eine schwierige Geschichte werden», prophezeit Astrid Epiney. «Denn die Europäische Union wird darauf drängen, dass sie so nicht angewendet wird.»
Die Union habe auch ein Druckmittel in der Hand: Die Kündigung des Abkommens. Mit der Guillotine-Klausel würden alle Bilateralen I hinfällig. «Das ist keine wirkliche Option für die Schweiz, und deshalb ist es wahrscheinlich so, dass man die Initiative so nicht anwenden wird.»
Fünf Themenbereiche des Bundesamts für Migration -Förderkonzepts:
1. Sprach- und Frühförderung,
2. Information,
3. berufliche Integration,
4. soziale Integration sowie
5. Evaluationen und Studien.
Rund zwei Drittel der im Jahr 2009 finanzierten Modellvorhaben (52 Projekte) dienten der Weiterentwicklung der Integrationsförderung im Bereich Früh- und Sprachförderung.
Insgesamt wurden 41% der Fördergelder (insgesamt 950’526 Fr.) für Modellvorhaben im Schwerpunkt 3 in diesem Bereich ausgegeben.
Der zweitgrösste Beitrag ging an zehn Modellvorhaben im Bereich Information.
Diese Pilotprojekte wurden mit rund einem Fünftel der eingesetzten Mittel unterstützt (Bsp. Modellvorhaben Sensibilisierung Zwangsheirat).
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