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Nationalrätin Kathy Riklin hat Amtsgeheimnis nicht verletzt

(Keystone-SDA) SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli ist vor Gericht in Bern mit einer Klage wegen Amtsgeheimnisverletzung abgeblitzt. Im Visier hatte er die Zürcher CVP-Nationalrätin Kathy Riklin. Die Einzelrichterin sprach Riklin am Dienstag von allen Vorwürfen frei.

Ob Mörgeli Berufung einlegt, ist offen. Der Prozess ist sozusagen ein Ausläufer der inzwischen politisch und juristisch weitverzweigten Affäre Mörgeli. Bei ihr geht es im Kern um Kritik an Mörgelis Arbeitsleistung als Leiter des medizinhistorischen Museums an der Universität Zürich und seine nachfolgende Entlassung. Mörgeli ortete dahinter eine politische Motivation.

Riklin ist Mitglied des Universitätsrats der Uni Zürich. Im übertragenen Sinn ist diese Funktion am ehesten mit einem Verwaltungsratsmandat vergleichbar.

Die Züricherin musste sich wegen einer Äusserung gegenüber Journalisten am Rande der Herbstsession 2013 vor Gericht verantworten. Dabei soll Riklin über den Inhalt eines noch geheimen Expertenberichts gesprochen haben, in dem es um die Qualität der wissenschaftlichen Betreuung von medizinhistorischen Doktorarbeiten an der Uni Zürich ging. Auch Mörgeli hatte Doktoranden betreut.

Erstellt ist, dass zwei Journalisten Riklin am 26. September gefragt hatten, ob es in der «Causa Mörgeli» etwas Neues gebe. Sinngemäss soll Riklin geantwortet haben, es gebe bald Neues und für Mörgeli sehe es nicht gut aus. Was Riklin genau sagte und wie dies zu interpretieren sei, war vor Gericht höchst umstritten.

Bedingte Strafe gefordert

Mörgeli berichtete, an jenem Tag sei ein Journalist an ihn herangetreten und habe gefragt, ob er etwas Genaueres wisse. Es komme demnächst ein Bericht über die Betreuung von Dissertationen an der Universität Zürich heraus, in dem es um ihn, also Mörgeli, nicht gut stehe. Auf Nachfrage habe der Journalist ihm gesagt, er habe das soeben von Nationalrätin Riklin gehört.

Riklin wiederum habe Informationen zum Bericht an einer Sitzung des Universitätsrats Ende August erhalten, argumentierte Mörgeli vor Gericht. Seine berufliche Vorgesetzte habe also mit der Aussage gegenüber der Presse das Amtsgeheimnis verletzt.

Er forderte eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einem vom Gericht zu bestimmenden Betrag. Mörgeli vertrat sich vor Gericht selber – aus Kostengründen, wie er anführte.

Riklins Verteidigerin forderte für ihre Mandantin einen Freispruch und eine Genugtuung von mindestens 1000 Franken. Mörgeli versuche, Politik in den Gerichtssaal zu tragen, sagte die Anwältin. Riklin habe sich in allgemeiner Form gegenüber den Journalisten geäussert und nicht explizit zu dem Bericht.

Im Zweifel für die Angeklagte

Gerichtspräsidentin Christine Schär kam zum Schluss, Riklin habe kein Amtsgeheimnis verletzt. Dass der Expertenbericht im Spätsommer oder Herbst zu erwarten sei, habe die Öffentlichkeit gewusst. Dass es im Fall Mörgeli also bald Neuigkeiten gebe, sei kein Geheimnis gewesen.

Etwas weniger klar beantworten konnte das Gericht die Frage, ob Riklin ihre Antwort auf den Bericht gemünzt hatte oder nicht.Nach dem Grundsatz «Im Zweifel für die Angeklagte» kam die Einzelrichterin zum Schluss, dass Riklin sich in genereller Art und Weise gegenüber den Journalisten geäussert hatte, dass es um Mörgeli nicht gut stehe.

Etwas anderes könne nicht bewiesen werden, sagte Schär. Riklin habe sich verschiedentlich in der Öffentlichkeit zu Mörgeli geäussert und dabei «immer etwa eine ähnliche Platte aufgelegt».

Für glaubhaft hielt das Gericht auch Zeugenaussagen der beiden Journalisten, Riklin habe in dem kurzen Gespräch nichts Brisantes gesagt.

Genugtuung bei Riklin

Riklin und Mörgeli sassen beide im Gerichtssaal und würdigten einander kaum eines Blickes. Nach dem Urteil reagierte Riklin mit Genugtuung auf den Freispruch. Die Genugtuung von 1000 Franken will sie für einen guten Zweck spenden, wie sie vor den Medien in Bern sagte.

Ob Mörgeli gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegt, ist noch offen, wie er gegenüber der Nachrichtenagentur sda sagte. Er wolle zuerst die ausführliche Begründung lesen.

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